Rz. 86
Die Haftung setzt ein – von Seiten des Finanzamts nachzuweisendes – Verschulden voraus. Ein Verschulden ist anzunehmen, wenn der Gewahrsamsinhaber keinerlei geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um (Aus-)Zahlungen oder Auskehrungen von Nachlassguthaben an ausländische Berechtigte bzw. ins Ausland zu verhindern.[126] Siehe auch Rdn 90.
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