Rz. 28

Grundsätzlich ergibt sich das persönliche Verhältnis des Erwerbers und oder die (Rechts-)Eigenschaft zum Erblasser/Schenker am Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) aus den Angaben des Steuerpflichtigen und/oder aus amtlichen Unterlagen. Bei unbekannten Erben ist die Zuordnung zu einer Steuerklasse nach den bekannten Umständen schätzweise vorzunehmen. Die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Steuerklasse erfolgt inzident im Erbschaft-/Schenkungsteuerbescheid, und kann durch Einspruch gegen den betreffenden Bescheid angefochten werden. Im Zweifel ist der Steuerpflichtige für eine von ihm begehrte Einordnung in eine für ihn günstigere Steuerklasse bzw. für das persönliche Verhältnis zum Zuwendenden beweispflichtig. Stellt sich später heraus, dass das Finanzamt eine falschen Steuerklasse gewählt hat, kann ggf. eine Korrektur auch nach Bestandskraft nach den Korrekturvorschriften der AO (§§ 129, 172 ff. AO) in Betracht kommen.[66]

[66] FG München v. 29.3.2006 – 4 K 2477/05, EFG 2006, 1083 zur Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen der Bezeichnung "Nichte II. Grades" in der Erbschaftsteuererklärung.

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