Rz. 4
Die verrentete Erbersatzsteuer als jährlich wiederkehrende Last ist nicht, auch nicht in Höhe des Zinsanteils, bei der Familienstiftung bzw. dem -verein als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es handelt sich um eine sonstige Personensteuer i.S.v. § 10 Nr. 2 KStG.[4]
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