Rz. 265

§ 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG erklärt (bereits seit dem ErbStG 2009) Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine zu Verwaltungsvermögen.[700] Durch das ErbStG 2016 wurden zusätzlich Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände in die Aufzählung aufgenommen. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, für die – soweit in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihnen Aufwendungen anfallen – nach § 4 Abs. 5 EStG regelmäßig[701] der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist.[702]

Ausgenommen sind die genannten Gegenstände, wenn der Hauptzweck des Betriebs, zu dessen Vermögen sie gehören, im Handel, in der Herstellung, der Verarbeitung oder der entgeltlichen Nutzungsüberlassung eben dieser Gegenstände besteht.

 

Rz. 266

Die Aufzählung in § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist voll von nicht näher definierten Begriffen, deren Abgrenzung im Einzelnen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden sein kann. Dies gilt bereits für den Katalog des ErbStG 2009 (hier insbesondere "Kunstgegenstände", "Sammlungen" und "Archive") als auch erst recht für die mit dem ErbStG 2016 neu eingefügten weiteren Gegenstände, insbesondere Oldtimer und Yachten sowie die sonstigen "typischerweise der privaten Lebensführung dienenden Gegenstände".

 

Rz. 267

Somit ist in jedem einzelnen Fall eine individuelle Beurteilung erforderlich, ob ein Gegenstand tatsächlich als Kunstobjekt anzusehen ist oder nicht. Auch die Frage, ab welcher Zahl zusammengetragener Stücke von einer Sammlung oder einem Archiv zu sprechen ist (oder ob hierzu auch qualitative Aspekte eine Rolle spielen), lässt sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus anderen konkreten Normen ableiten. Gleiches gilt für Yachten[703] und Oldtimer.[704] Und hinsichtlich der Auffangklausel, bei der der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" selbst deutlich macht, dass die vorherige Aufzählung nicht abschließend sein soll, ergibt sich die – beabsichtigte – Unbestimmtheit der Regelung bereits aus ihrem Wortlaut.[705]

Dies eröffnet große rechtliche Unsicherheiten und für die Praxis erhebliche Streitpotenziale. Es ist damit zu rechnen, dass gerade solche Gegenstände, die man durchaus auch in der konkreten Aufzählung hätte erwarten können, wie beispielsweise Helikopter, Motorflugzeuge etc., hier eine Rolle spielen werden.[706] Hinzu kommt, dass auch die aufgezählten Gegenstände zwar oftmals, vielleicht sogar typischerweise, aber gerade nicht zwingend[707] der privaten Lebensführung dienen (können). Als Beispiel sei hier der (wie auch immer definierte[708]) Oldtimer im Betriebsvermögen genannt, den der Unternehmer im Hinblick auf die Vorteile bei der einkommensteuerrechtlichen 1 %-Regelung tatsächlich als (vielleicht sogar einziges) Geschäftsfahrzeug nutzt.

 

Rz. 268

Die Zielrichtung der Regelung ist klar: Es soll vermieden werden, dass für die produktive Wertschöpfung unnötige Vermögensgegenstände, bei denen jedenfalls der Verdacht nahe liegt, sie dienten mehr dem persönlichen Interesse einzelner handelnder Personen als dem Unternehmen als solchem, durch ihre Zuordnung zum Betriebsvermögen in den Anwendungsbereich der Verschonungsregelungen fallen.[709] Insbesondere soll verhindert werden, dass solche Vermögensgegenstände extra zum Zwecke der Erbschaftsteuerreduzierung in einen Betrieb eingelegt werden.[710] Dieser Ansatz ist nicht nur nachvollziehbar, sondern, nimmt man die Vorgaben des BVerfG ernst, sogar notwendig. Die Umsetzung im Gesetz ist jedoch nach wie vor nicht optimal.

 

Rz. 269

Das gilt nicht nur im Hinblick auf die zum Verwaltungsvermögen zu zählenden Gegenstände, sondern auch für die Ausnahmeregelungen. Denn auch wenn Museen in privater Trägerschaft und in der Gestalt eines steuerlich anzuerkennenden Gewerbebetriebs (nicht bloße Liebhaberei) in der Praxis eher selten anzutreffen sind, sind sie doch beileibe nicht ausgeschlossen.[711] Ihr Hauptzweck besteht aber weder in der Herstellung bzw. Verarbeitung der ausgestellten Gegenstände noch im Handel damit oder der entgeltlichen Nutzungsüberlassung, so dass eine Privilegierung ausgeschlossen wäre. Ob dies gesetzgeberisch tatsächlich gewollt ist, erscheint zweifelhaft.

 

Rz. 270

Noch deutlicher ist die Situation bei wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven. So wäre beispielsweise die Fachbibliothek in einer Rechtsanwaltskanzlei nach den Buchstaben des Gesetzes eindeutig dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Die dort vorhandenen Bücher sind weder Gegenstand eines Handels noch der Herstellung bzw. Verarbeitung oder der entgeltlichen Nutzungsüberlassung. Schon gar nicht könnte hierin der Hauptzweck des Unternehmens gesehen werden.

 

Rz. 271

Vor diesem Hintergrund ist es umso begrüßenswerter, dass die Finanzverwaltung die hier in Rede stehenden Gegenstände jedenfalls dann von der Qualifikation als Verwaltungsvermögen ausnimmt, wenn sie Bestandteile eines Museums zur Un...

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