Rz. 281

Ausnahmsweise stellen Wertpapiere und vergleichbare Forderungen kein Verwaltungsvermögen dar, wenn sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Versicherungsunternehmens dienen.[731]

Die Ausnahmeregelung entspricht inhaltlich derjenigen in § 13b Abs. 4 Nr. 2 S. 1 ErbStG. Auf die dortigen Ausführungen (Rdn 256 ff.) wird verwiesen.

[731] R E 13b.22 Abs. 2 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 326.

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