Rz. 3

Gem. § 19a Abs. 1 ErbStG kommt die Gewährung des Entlastungsbetrages nur in Betracht, soweit in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III begünstigtes Vermögen i.S.d. § 19a Abs. 2 ErbStG enthalten ist.[7] Ob der Erwerber der unbeschränkten oder der beschränkten Steuerpflicht (nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) unterliegt, spielt keine Rolle.[8] Anders als die Verschonungen des § 13a i.V.m. § 13b ErbStG sind juristische Personen, etwa Kapitalgesellschaften oder Stiftungen (auch Familienstiftungen),[9] als Erwerber begünstigten Vermögens von der Anwendung des § 13a ErbStG ausgenommen.[10]

 

Rz. 4

Anders als früher[11] enthält § 19a ErbStG in der aktuellen Fassung[12] keinen eigenständigen Katalog der begünstigten Erwerbsvorgänge. Vielmehr verweist § 19a Abs. 2 ErbStG auf § 13b Abs. 2 ErbStG. Der Entlastungsbetrag gilt gem. § 19a Abs. 2 S. 1 ErbStG für den nicht unter § 13a Abs. 1 ErbStG oder § 13c ErbStG fallenden Teil des Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG.[13] Mithin bezieht sich der Entlastungsbetrag im Falle der Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) auf die nicht begünstigten 15 %[14] des Werts des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG).[15] Wegen der Definition dieses Vermögens wird auf die Kommentierung zu § 13b Abs. 2 ff. ErbStG verwiesen. Diese von § 13a Abs. 1 ErbStG nicht erfassten 15 % des begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG werden auch als "tarifbegünstigtes Vermögen" bezeichnet.[16]

Durch die Verweisung auf § 13b Abs. 2 ErbStG ist auch klargestellt, dass das Verwaltungsvermögen (einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG[17] sowie der jungen Finanzmittel, § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) nicht zum tarifbegünstigten Vermögen zählt.[18] Lediglich das unschädliche Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG) kann in den Anwendungsbereich von § 19a ErbStG fallen.

 

Rz. 5

Soweit begünstigungsfähiges Vermögen, weil es z.B. Verwaltungsvermögen darstellt, nicht zum begünstigten Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG zählt und daher auch nicht nach § 13a Abs. 1 ErbStG verschont wird, kann auch der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden.[19] Das gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen wegen des Vorhandenseins übermäßigen Verwaltungsvermögens der sog. 90 %-Test (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG) verfehlt wird.[20] § 19a ErbStG ist dann insgesamt nicht anwendbar.[21]

 

Rz. 6

Erstreckt sich das auf einen Erwerber übergehende begünstigte Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) auf mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer oder mehrerer Vermögensarten (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften bei qualifizierter Beteiligung), sind deren Werte vor Anwendung des § 19a Abs. 3 ErbStG zusammenzurechnen und etwa vorhandene negative Werte zu saldieren.[22] Ist die Summe nicht positiv, ist für die Anwendung von § 19a ErbStG kein Raum.[23]

 

Rz. 7

Im Falle der Optionsverschonung (Steuerfreistellung von 100 % des begünstigten Vermögens) nach § 13b Abs. 1 i.V.m. § 13a Abs. 10 ErbStG umfasst das tarifbegünstigte Vermögen i.S.v. § 19a ErbStG zunächst einen Anteil von 0 % des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG. Denn bei Anwendung der Optionsverschonung tritt in § 13a Abs. 1 ErbStG an die Stelle des Prozentsatzes für die Begünstigung von 85 % ein Prozentsatz von 100 %, so dass nach Anwendung von § 13a Abs. 1 (i.V.m. § 13a Abs. 10) ErbStG kein nicht unter § 13b Abs. 2 fallender Teil des begünstigten Vermögens mehr verbleibt.[24] Eine Anwendung von § 19a ErbStG kommt daher nicht in Betracht.[25] Nur in den Fällen der Überschreitung des in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG genannten Schwellenwerts von 26 Mio. EUR und der Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Abschmelzung des Verschonungsabschlags (§ 13c Abs. 1 ErbStG) kann eine Tarifbegünstigung in Frage kommen,[26] die dann für das gesamte begünstigte Vermögen gilt.[27]

 

Rz. 8

Allerdings kann der zunächst gewährte Verschonungsabschlag durch Unterschreitung der Mindestlohnsumme (§ 13a Abs. 14S. 1 ErbStG) ganz oder teilweise wieder wegfallen. Hierdurch kann auch im Falle der Wahl der Vollverschonung – zwar nicht anfänglich, aber später – eine Situation entstehen, in der grundsätzlich begünstigtes Vermögen besteuert wird. Insoweit ist umstritten, ob § 19a ErbStG überhaupt anwendbar sein kann, wenn das Entstehen einer steuerlichen Bemessungsgrundlage, auf die sich die Anwendung der Tarifbegrenzung beziehen könnte, allein aus einem Verstoß gegen § 13a Abs. 4 S. 1 ErbStG resultiert.[28] Sowohl die Entstehungsgeschichte des § 19a ErbStG[29] als auch die Begründung[30] sprechen dafür, dass § 19a ErbStG auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen sich aufgrund einer gem. § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG erfolgenden Nachversteuerung erstmalig ein Anwendungsbereich für die Tarifermäßigung ergibt. Zum einen regelt § 19a Abs. 5 S. 2 ErbStG ausdrücklich, dass in den Fällen des § 13a Abs. 10 ErbStG an die Stelle der fünfjährigen Behaltenszeit die si...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge