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Bei Schenkungen unter Lebenden ist auch der Schenker Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Schenker ist derjenige, der als Zuwender oder Geber die Zuwendung, die aus seinem Vermögen stammt, erbringt. Durch die Vermögenshingabe tritt beim Schenker eine Entreicherung ein. Wer Schenker ist, ergibt sich danach aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 4–8 ErbStG. Auch der Schenker kann Steuerschuldner sein.[51] Angesichts des Verfassungsrangs (Art. 1 Abs. 3, 20, 28 GG) ist lt. BVerfG[52] die vorrangige Inanspruchnahme des Beschenkten eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die § 20 ErbStG insofern "vor der Verfassungswidrigkeit rettet".

Ist der Schenker nach § 20 Abs. 1 ErbStG Steuerschuldner, ist er gem. § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG Beteiligter an einem Feststellungsverfahren gem. §§ 151 ff. BewG,[53] z.B. an einem Verfahren zur Bewertung von Anteilen einer GmbH.

[51] Wachter, DStR, Beih. 2014, 90 Rn 2.5.1. Wachter hat hier die Auffassung vertreten, dass eine Steuerschuld des Schenkers gestrichen werden sollte, weil er darin eine Ungleichbehandlung mit der Erbschaftsteuer sieht, bei der der Erblasser auch nicht (mehr) zu einer Steuer herangezogen werden kann. Soweit Wachter darauf abstellt, dass eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers dem Bereicherungsprinzip zuwiderläuft, sei darauf hingewiesen, dass das BVerfG gerade in der von Wachter zitierten Entscheidung in einer Heranziehung des Schenkers zur Haftung für die Schenkungsteuer keinen Gleichheitsverstoß gesehen hat.
[53] Näheres siehe R B 154 Abs. 2–4 ErbStR 2019, H B 154 ErbStH 2019.

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