Rz. 85

Hat der Erbe den Gewahrsam an Vermögensgegenständen aus dem Nachlass auf einen Bevollmächtigten übertragen, hat der Bevollmächtigte keinen Gewahrsam an Vermögensgegenständen des Erben. Soweit sich aus der Entscheidung des BFH vom 12.8.1964[124] eine andere Auffassung entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht mehr fest.[125]

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