Rz. 9

Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 S. 1 AO). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist gegenüber dem des Wohnsitzes subsidiär. Die Frage, wo sich eine Person in diesem Sinne gewöhnlich aufhält, stellt sich also nur, wenn kein Wohnsitz in Deutschland besteht.[24] Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt jeweils nur entweder im Inland oder im Ausland haben.[25] Regelmäßig wiederkehrende Kur- oder Erholungsaufenthalte sind grds. nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu begründen.[26] Dies gilt selbst bei Aufenthalten von mehr als sechs Monaten, wenn diese ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken unternommen werden und nicht länger als ein Jahr dauern (§ 9 S. 3 AO).

Die praktische Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für die Feststellung der unbeschränkten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht ist in der Praxis als eher gering einzustufen.[27]

[24] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 20.
[27] Vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 20 unter Hinweis auf BFH v. 22.6.2011 – I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001.

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