Rz. 77

Dem Belegenheitsstaat steht gem. Art. 25 Abs. 1, 2 DBA (neben dem Wohnsitzstaat) das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen sowie sämtliches unternehmerisches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung gehört, zu. Die Definitionen der Begriffe "unbewegliches Vermögen" und "Betriebsstätte" ergeben sich aus Art. 3 bzw. Art. 5 DBA. Sie entsprechen inhaltlich den Definitionen im OECD-MA.[171]

 

Rz. 78

Nach Art. 25 Abs. 3 DBA kann das übrige Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist, nur in deren Wohnsitzstaat besteuert werden.

[171] Art. 5 Abs. 2 OECD-MA: Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Art. 6 Abs. 3 OECD-MA: Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insb.: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

Art. 6 Abs. 4 OECD-MA: Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

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