Rz. 8

Sämtliche Aktiva und Passiva eines Unternehmens gehen dabei auf den oder die Erben ungeteilt über. Dies umfasst sowohl Einzelunternehmen wie auch Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Bei bestimmten Unternehmen sind berufsrechtliche Besonderheiten zu beachten; so ist in § 13 Abs. 1 ApoG geregelt, dass die Erben eines Apothekers, die selbst keine zugelassenen Apotheker sind, die Apotheke maximal zwölf Monate fortführen können, sofern sie die Apotheke in dieser Zeit durch einen approbierten Apotheker leiten lassen. Ebenso ist lediglich den Kindern und dem Ehegatten als Erbe des Apothekers möglich, die Apotheke zu verpachten nach § 9 ApoG. Zulässig ist, bei bestimmten Arten von Personengesellschaften in den Gesellschaftsverträgen eine Regelung aufzunehmen, wonach im Todesfall eines Gesellschafters dieser aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird und die Erben lediglich einen Abfindungsanspruch erhalten. Zu beachten ist dabei jedoch § 10 Abs. 10 ErbStG, der einem Erben, der eine Abfindung als Gegenleistung für die Übertragung einer Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft aufgrund einer im Todeszeitpunkt bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung an die Mitgesellschafter überträgt und diese unter dem gemeinen Wert des Gesellschaftsanteils liegt, ermöglicht, dass lediglich der geringere Abfindungswert der Besteuerung unterliegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge