Rz. 141

Der Begriff des "unbeweglichen Vermögens" hat gem. Art. 5 Abs. 2 DBA stets die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaats zukommt, in dem es belegen ist. Das unbewegliche Vermögen umfasst nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 DBA in jedem Fall auch das Zubehör, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie die Rechte, die nach dem jeweils maßgeblichen Privatrecht zu den grundstücksgleichen Rechten gehören bzw. für die das Recht über Grundstücke gilt. Außerdem zählen zum unbeweglichen Vermögen Nutzungsrechte sowie Rechte für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Nach Art. 5 Abs. 3 zählt zum unbeweglichen Vermögen im abkommensrechtlichen Sinne auch das zu einem Betriebsvermögen gehörende unbewegliche Vermögen. Nach – umstrittener[246] – Auffassung des FG Hamburg[247] sollen Anteile an einer schweizerischen Société Immobiliér nicht zum unbeweglichen Vermögen, sondern zum sonstigen Vermögen gehören. Soweit dies von den zuständigen schweizerischen Behörden anders gesehen und eine Besteuerung in der Schweiz vorgenommen werden sollte, kann aber ggf. eine Entlastung von der Doppelbesteuerung im Wege des Verständigungsverfahrens (vgl. Rdn 162) erreicht werden.[248]

[246] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 219.
[247] FG Hamburg v. 27.11.2000, EFG 2001, 301.
[248] Vgl. hierzu auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 219.

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