Rz. 23

Die Ausgestaltung der Begünstigungsnormen zielt u.a. auf eine "Konzentration" der Begünstigungen bei demjenigen ab, der die Unternehmensnachfolge tatsächlich gewährleistet.[27] Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der jeweilige Erwerber das begünstigte Vermögen durch Universalsukzession erworben hat. Vielmehr soll auch derjenige begünstigt sein, der seinen Erwerb (sozusagen als Enderwerber) von einem Gesamtrechtsnachfolger (sozusagen als Durchgangserwerber) erhält, soweit der Erwerb des Enderwerbers wenigstens mittelbar vom Erblasser abgeleitet werden kann.[28] Dies ist nicht nur bei ausdrücklichen Anordnungen des Erblassers gegeben, sondern auch in Fällen einer vom Erblasser nicht vorgegebenen freien Erbauseinandersetzung unter den Miterben.[29]

 

Rz. 24

Der Gesetzgeber ordnet diesbezüglich in § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG ausdrücklich die Maßgeblichkeit der in Folge der Erbauseinandersetzung eingetretenen Vermögens(-verteilungs-)verhältnisse an. Dies beschränkt sich aber nach Auffassung der Finanzverwaltung auf die Anwendung der Begünstigungsnormen (§§ 13a, 13b, 13c und 19a sowie 28 und 28a ErbStG); im Übrigen ist für die Erbschaftbesteuerung, insb. die Ermittlung des jeweiligen steuerpflichtigen Erwerbs, die Erbauseinandersetzung unbeachtlich.[30]

 

Rz. 25

Als Weitergabeverpflichtungen i.S.v. § 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG kommen insb. in Betracht:[31]

Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind;
Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind;
Schenkungsversprechen auf den Todesfall, deren Gegenstand begünstigtes Vermögen ist;
Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.

Vermächtnisse in diesem Sinne sind auch Zweckvermächtnisse (§ 2156 BGB),[32] ebenso Kaufrechts- und Übernahmevermächtnisse,[33] die der BFH prinzipiell als begünstigungsfähige Erwerbstatbestände anerkannt hat.[34]

Bei sog. überquotalen Teilungsanordnungen ist i.d.R. der über den Wert der Erbquote hinausgehende Teil des Zuwendungsgegenstands (hier des Produktivvermögens) als durch Vorausvermächtnis zugewandt anzusehen. Vor diesem Hintergrund sollte auch insoweit der Begünstigungstransfer nach § 13 Abs. 5 S. 1 ErbStG möglich sein.[35]

 

Rz. 26

Die Erfüllung eines Verschaffungsvermächtnisses (§ 2170 BGB) kann hingegen nicht als privilegierte Weitergabe angesehen werden, da hierbei das Produktivvermögen gerade nicht (weder unmittelbar noch mittelbar) vom Erblasser auf den Vermächtnisnehmer übergeht,[36] sondern lediglich mit Nachlassvermögen erworben wird.

 

Rz. 27

Im Übrigen setzt § 13a Abs. 5 ErbStG grds. das Bestehen einer Weitergabepflicht voraus. Die freiwillige Weiterübertragung bildet eine (eigenständige) Schenkung, die als Auslöser für einen Begünstigungstransfer nicht in Frage kommt.[37]

 

Rz. 28

Auch die Umsetzung einer vom Erblasser verfügten Teilungsanordnung oder – gem. § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG – die auf der Grundlage einer zwischen den Miterben ohne entsprechende Erblasser-Anordnung vereinbarten Teilung des Nachlasses können zum Ausschluss bzw. zum Übergang der Begünstigten auf den Letzterwerber führen.[38] Nach der Gesetzesbegründung[39] – aber über den eigentlichen Wortlaut von § 13a Abs. 5 ErbStG hinaus – zählen zu den relevanten Weitergabeverpflichtungen auch solche, die sich aus einem Gesetz, z.B. dem Anerbenrecht nach der HöfeO, ergeben.[40] Dasselbe gilt für die nach HGB vorgesehene Fortsetzung einer Personengesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern sowie gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln,[41] bei denen sich die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, sondern durch Singularsukzession vollzieht.[42]

 

Rz. 29

Im Falle des Eingreifens einer Sondererbfolge nach HöfeO oder Gesellschaftsrecht rührt zwar die hiermit verbundene Rechtsnachfolge nicht von einer Anordnung des Erblassers her. Allerdings ist seine Entscheidung, die Geltung des Höferechts für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortbestehen zu lassen bzw. einen entsprechend ausgestalteten Gesellschaftsvertrag abzuschließen, als Ursache der hierdurch bewirkten Verteilung des Vermögens anzusehen.

 

Rz. 30

Ebenfalls unter § 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG fällt auch die Weitergabe begünstigten Vermögens aufgrund rechtsgeschäftlicher Verfügung des Schenkers bei einer Zuwendung unter Lebenden (beispielsweise aufgrund einer vom Schenker angeordneten Auflage).[43] Allerdings kommt es in allen Fällen, in denen der Erwerb des Letzterwerbers selbstständig steuerpflichtig ist, also einen eigenständigen Erwerbstatbestand (z.B. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) erfüllt, nur zu einer Versagung der Begünstigung beim Durchgangserwerber (§ 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG), nicht aber zu einem Begünstigungstransfer auf den Letzterwerber. Denn diesem kommen bereits wegen der Verwirklichung seines eigenen Erwerbstatbestands die Verschonungen nach §§ 13a ff. ErbStG zugute, so dass ein Begünstigungstransfer obsolet ist.[44]

 

Rz. 31

In allen Fällen von § 13a Ab...

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