Rz. 1

Gemäß § 200 Abs. 1 BewG ergibt sich der Ertragswert (auch nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) grundsätzlich aus der Multiplikation des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrages (i.S.d. §§ 201 und 202 BewG) mit dem Kapitalisierungsfaktor (gem. § 203 BewG). Das Produkt dieser Rechenoperation bildet jedoch nur den Ertragswert des sog. betriebsnotwendigen Vermögens ab. Aus diesem Grund ist – wie auch nach IDW S 1 – der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzusetzen. Darüber hinaus sieht das vereinfachte Ertragswertverfahren weitere Hinzurechnungen (und damit korrespondierend auch Korrekturen bei der Ermittlung des anzusetzenden nachhaltigen Jahresertrages) vor. Insgesamt ergibt sich aus § 200 BewG folgendes Bild:[1]

 
  Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens
  (Jahresertrag nach §§ 201202 BewG x Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG)
+ Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, § 200 Abs. 2 BewG
+ Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften, § 200 Abs. 3 BewG
+ Wert des "jungen Betriebsvermögens", § 200 Abs. 4 BewG
= Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
[1] Vgl. R B 200 Abs. 1 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge