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§ 178 BewG bestimmt, wann bewertungsrechtlich ein unbebautes Grundstück vorliegt. Ist nach dieser Vorschrift ein unbebautes Grundstück anzunehmen, sind die darauf befindlichen Bauwerke nicht zu berücksichtigen. Allerdings ist im Einzelfall noch zu prüfen, ob ein Grundstück im Zustand der Bebauung vorliegt (siehe dazu § 196 BewG); im letzteren Fall richtet sich die Bewertung nach dem spezielleren § 196 BewG.

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