Rz. 1

§ 176 BewG regelt für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke die Zugehörigkeit eines inländischen Grundstücks zum Grundvermögen. Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts/Vermögensgegenstands zum Grundvermögen hat eine ganz bestimmte Bewertung bzw. bestimmte Bewertungsmethoden zur Folge, siehe §§ 179, 182 f. BewG. "Grundvermögen" ist grds. eine der drei bewertungsrechtlichen Vermögensarten (§ 18 BewG) und ist demnach abzugrenzen vom Begriff "Grundbesitz", worunter der Gesetzgeber den Oberbegriff für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke fasst (§ 19 Abs. 1 BewG), während "das Grundstück" die singulär zu bewertende wirtschaftliche Einheit ist. Zum Grundvermögen gehören gewöhnlich die privaten unbebauten und bebauten Grundstücke, also die privaten Immobilien. Grundstücke, die einem gewerblichen/freiberuflichen Betrieb oder einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, gehören zur Vermögensart Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Bewertungstechnisch hat die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen keine besonderen Konsequenzen, denn gem. § 99 Abs. 3 BewG sind Betriebsgrundstücke wie Grundstücke des Grundvermögens zu bewerten. Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen hat dagegen erhebliche bewertungsrechtliche Auswirkungen. Allerdings betrifft dies nur die unbebauten Grundstücke. Die Wohngebäude der Land- und Forstwirte sowie die Betriebswohnungen für Beschäftigte eines LuF-Betriebs werden gem. § 143 BewG wie Grundstücke des Grundvermögens bewertet. Die Wirtschaftsgebäude werden gewöhnlich mit dem Wirtschaftsteil im Ganzen bewertet (§§ 162 ff. BewG).

 

Rz. 2

§ 176 Abs. 1 BewG bezieht neben den privaten unbebauten und bebauten Grundstücken auch das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht sowie die Gebäude auf fremden Grund und Boden in das Grundvermögen ein. § 176 Abs. 2 BewG grenzt die Bodenschätze und bestimmte Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (sog. Betriebsvorrichtungen) mit Einschränkungen nach § 176 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BewG aus.

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