Rz. 1
In den §§ 95 ff. BewG ist der Umfang des Betriebsvermögens im bewertungsrechtlichen Sinne geregelt, also die Frage der Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zur Vermögensart "Betriebsvermögen" i.S.v. § 18 Nr. 3 BewG.[1] Insofern ist zunächst festzuhalten, dass die Vermögensart Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne nicht zwingend identisch ist mit dem Vermögen eines Betriebes. Denn zum Betriebsvermögen gehören nur diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb als Hauptzweck dienen und dem Betriebsinhaber (wenigstens als wirtschaftliches Eigentum) gehören. Dies können auch mehrere Einzelbetriebe oder Anteile an Personengesellschaften sein.[2]
Durch Gesetz vom 25.6.2021[3] wurde § 95 Abs. 1 mit Wirkung vom 1.7.2021 um einen Satz 2 ergänzt. Hier werden nun ausdrücklich auch ausländische Kapitalgesellschaften genannt, die ihren statutarischen Sitz im Ausland, ihren Geschäftsleitungssitz aber im Inland haben, und die – nach der das deutsche IPR prägenden Sitztheorie[4] – in Deutschland als Personengesellschaften behandelt werden. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der zivilrechtliche Erwerb von Beteiligungen an solchen Gesellschaften durch deren gesellschaftsrechtliche Struktur bestimmt wird. Vor diesem Hintergrund gelten Gesellschaften der hier in Rede stehenden Art auch erbschaft-/schenkungsteuerrechtlich sowie bewertungsrechtlich als Personengesellschaften.[5] Sie sind daher, soweit sie gewerblich bzw. freiberuflich tätig sind, wie entsprechend tätige deutsche Personengesellschaften zu behandeln.
Rz. 2
Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer verweist § 12 Abs. 5 ErbStG auf § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, der wiederum zur Definition des Betriebsvermögens auf die §§ 95, 96 u. 97 BewG zurückgreift.
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