Rz. 59

Bis zum Inkrafttreten des NEhelG zum 1.7.1970 wurden nichteheliche Kinder als nichtverwandt mit ihrem Vater behandelt, so dass sie bei Erbfällen vor dem 1.7.1970 weder erb- noch pflichtteilsberechtigt waren. Mit Einführung des NEhelG zum 1.7.1970 wurden auch die nichtehelichen Kinder als Abkömmlinge ihres Vaters behandelt, dies galt jedoch nur für seit dem 1.7.1949 geborene Kinder. Das nunmehr bestehende Erbrecht wurde als Sondervorschrift in den §§ 1934a ff. BGB geregelt. Diese Regelung wurde ersatzlos durch das ErbGleichG abgeschafft, welches zum 1.4.1998 in Kraft trat. Mit dem ErbGleichG werden seit dem 1.4.1998 die nichtehelichen den ehelichen Kindern gleichgestellt. Jedoch gilt auch für die Neuregelung, die seit dem 1.4.1998 wirksam ist, dass dies nur Anwendung findet auf Abkömmlinge, die nach dem 1.7.1949 geboren wurden. Die Altersregelung findet jedoch keine Anwendung für Abkömmlinge von DDR-Vätern. Da im vormaligen DDR-Recht keine solche Altersbegrenzung vorgesehen war, wurde dies auch beim Beitritt beibehalten, Art. 235 EGBGB. Für die Erbrechtsfälle, die vor dem 1.4.1998 eingetreten sind, ist das bis dahin geregelte Recht nach §§ 1934a ff. BGB maßgeblich.[116] § 1934a BGB a.F. sah jedoch für das nichteheliche Kind gegenüber seinem Vater als Erblasser nur einen Geldforderungsanspruch vor. Damit sollte eine Erbengemeinschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und den weiteren ehelichen Kindern sowie dem Ehegatten vermieden werden. Für die Gestaltungspraxis können jedoch Väter und Abkömmlinge, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, durch eine notarielle Vereinbarung eine Regelung darüber treffen, dass die Altersgrenze nicht gelten soll und das Kind vollumfänglich erbberechtigt werden soll. Ein verheirateter Vater eines nichtehelichen Kindes bedarf dabei jedoch der Zustimmung seines Ehegatten.[117] Steuerrechtlich wurde der Erbersatzanspruch wie ein Pflichtteilsanspruch behandelt. Es wurde also nur der nominale Wert der Forderung zugrunde gelegt. Da es sich lediglich um eine Geldforderung handelte, war dies notwendigerweise nur der Nominalbetrag der Forderung, der als Steuerwert anzunehmen war. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ist dieser Anspruch als Nachlassverbindlichkeit voll abzugsfähig. Nunmehr sind seit dem 1.4.1998 nichteheliche Abkömmlinge wie eheliche Abkömmlinge zu behandeln, so dass für einen Erbfall auch für das nichteheliche Kind erbschaftsteuerrechtlich der jeweils quotale Anteil am Nachlass zugrunde zu legen ist und nicht mehr nur eine auf einen Geldbetrag gerichtete Teilhabe am Nachlass.

[116] Grüneberg/Weidlich, Art. 227 EGBGB Rn 1 ff.
[117] Grüneberg/Weidlich, Art. 227 EGBGB Rn 4.

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