Rz. 163

Wie bereits angesprochen wurde im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes 2009 der Anwendungsbereich der Verschonungsnormen auch regional erweitert. Neben inländischem Produktivvermögen ist auch solches innerhalb der EU bzw. des EWR[431] begünstigungsfähig. Bei Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften kommt es grds. auf die Belegenheit des jeweiligen Vermögens bzw. seine Zuordnung zu einer inländischen bzw. im EU-/EWR-Raum belegenen Betriebsstätte an. Bei Kapitalgesellschaften ist einzig und allein auf deren Sitz abzustellen.[432] Im Einzelnen ergibt sich hieraus folgendes Bild:[433]

 

Rz. 164

Bei Einzelunternehmen und mitunternehmerischen Personengesellschaften (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG bzw. § 18 Abs. 4 EStG) sind inländische sowie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Betriebsstätten[434] mit sämtlichem diesen zuzuordnendem Vermögen begünstigungsfähig. Gleiches gilt für (in einem Betriebsvermögen gehaltene) Beteiligungen an einer Personengesellschaft im Inland bzw. im EU-/EWR-Raum, und zwar auch im Hinblick auf dieser Personengesellschaft zuzuordnende Betriebsstätten in einem Drittstaat.[435] Begünstigt sind auch in einem Betriebsvermögen gehaltene Anteile an Personengesellschaften in Drittstaaten[436] sowie sämtliche in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften, unabhängig von deren Belegenheit im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums[437] oder in einem Drittstaat.[438]

 

Rz. 165

Lediglich die von einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft unmittelbar unterhaltenen Betriebsstätten in Drittstaaten scheiden als nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen aus.[439]

Dieselben Grundsätze gelten auch für vom Steuerpflichtigen (unmittelbar) gehaltene Beteiligungen (i.S.v. § 13a Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) an Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums. Sie zählen also prinzipiell (vorbehaltlich der Mindestbeteiligungsquote) zum begünstigungsfähigen Vermögen. Dies schließt hier sogar unmittelbar der jeweiligen Kapitalgesellschaft zuzurechnende Betriebsstätten in Drittstaaten mit ein.

[431] Zum europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vgl. H E 13 b.5 ErbStH 2019 "Europäischer Wirtschaftsraum".
[432] Vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 191.
[433] Vgl. H E 13b.5 und H E 13b.6 ErbStH 2019.
[434] R E 13b.5 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.
[435] R E 13b.5 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.
[436] R E 13b.5 Abs. 4 ErbStR 2019.
[437] R E 13b.5 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.
[438] R E 13b.5 Abs. 4 S. 4 ErbStR 2019.
[439] R E 13b.5 Abs. 4 S. 2 u. 3 ErbStR 2019.

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