Rz. 215

Auch bei Leistungen eines Gesellschafters an eine Personengesellschaft oder bei Leistungen einer Personengesellschaft an einzelne Gesellschafter gilt: Diese beinhalten keine freigebige Zuwendung, wenn sie im Rahmen und zur Förderung des Gesellschaftszwecks getätigt werden. Erst wenn die Leistungen nicht mehr als ausgewogen anzusehen sein können, kommt eine freigebige Zuwendung in Betracht. Dies kann beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn die Gesellschafter zu gleichen Teilen am Vermögen und Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft beteiligt sind (z.B. jeweils ¼), die Leistung eines Gesellschafters aber seinen Anteil deutlich übersteigt (z.B. ½), ohne dass er dafür einen anderweitigen Ausgleich erhält. Eine freigebige Zuwendung kann auch dann vorliegen, wenn ein neu eintretender Gesellschafter im Zuge einer Kapitalerhöhung einen Gesellschaftsanteil zum Nennwert erwirbt und insoweit vom Altgesellschafter stille Reserven auf den Neugesellschafter übergehen.[423] Zuwendungen durch die Personengesellschaft werden erst dann zu freigebigen Zuwendungen, wenn regelmäßig nur ein bestimmter Gesellschafter begünstigt wird und die übrigen Gesellschafter unberücksichtigt bleiben.[424] Anders als bei den Kapitalgesellschaften sind als Bedachte aber stets die anderen Gesellschafter anzusehen. Die Personengesellschaft selbst ist kein Schenkungsteuersubjekt und kann damit nicht Bedachte sein (vgl. Rdn 4). Werden bei der Einbringung von Vermögensgegenständen in eine gewerbliche Personengesellschaft diese dem sog. gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben, führt dies zu einer anteiligen unentgeltlichen Zuwendung an die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung an die Gesamthand. Es kommt daher eine freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht.[425]

Zur Bruchteilsbetrachtung bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft vgl. Rdn 4.

[424] S.a. FG Rheinland-Pfalz v. 7.10.2021 – 4 K 1274/20 für den Fall der Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft, bei der die Ausschüttung der Kapitalgesellschaft ausschließlich einem Gesellschafter zufließt: freigebige Zuwendung jedes einzelnen Gesellschafters an den die Ausschüttung vereinnahmenden Gesellschafter (zweistufige Betrachtung).
[425] BMF v. 11.7.2011 – IV C 6 S 2178/09/10001, DStR 2011, 1319; BFH v. 5.2.2020 – II R 9/17, BStBl II 2020, 658; Wälzholz, DStR 2011, 1861 ff. auch zu dem Versuch und den Risiken, die gesamthänderisch gebundene Rücklage nur dem einbringenden Gesellschafter zuzuweisen.

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