Rz. 7

Der letzte Erwerb darf nicht später als 10 Jahre vor dem ersten Erwerb liegen. Liegt der letzte Erwerb länger als 10 Jahre nach dem ersten Erwerb, scheidet eine Ermäßigung nach § 27 ErbStG aus. Der Zehnjahreszeitraum sowie der Zeitraum zwischen den Erwerben innerhalb des Zehnjahreszeitraums wird taggenau nach den Entstehungszeitpunkten i.S.v. § 9 ErbStG errechnet.[16] Zur Entstehung siehe Erläuterungen zu § 9 ErbStG. Der Zeitpunkt des Entstehens hat in Verbindung im dem Zeitraum zwischen den einzelnen Erwerben Bedeutung für die Höhe der Ermäßigung nach Maßgabe des Abs. 1.

Sind in dem Zehnjahreszeitraum mehrere Erwerbe erfolgt, die gem. § 14 ErbStG zusammenzurechnen sind, ist § 27 ErbStG bei jedem einzelnen Erwerb anzuwenden. Treffen in einem Steuerfall §§ 14 Abs. 3, 21 und 27 ErbStG zusammen, ist die sich für den steuerpflichtigen Erwerb ergebende Steuer zunächst nach § 27 ErbStG zu ermäßigen, auf die ermäßigte Steuer die ausländische Steuer nach Maßgabe des § 21 ErbStG anzurechnen und auf die danach festzusetzende Steuer die Begrenzung des § 14 Abs. 3 ErbStG anzuwenden.[17]

[16] Klümpen-Neusel, ErbBstg 2007, 171. Siehe noch §§ 187, 188 BGB.
[17] R E 14.1 Abs. 5 ErbStR 2019.

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