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Steuerschuldner ist bei Zweckzuwendungen der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG). Da es bei Zweckzuwendungen keinen Erwerber gibt, der besteuert werden kann, wird der zum Steuerschuldner gemacht, der die Zweckzuwendung ausführen muss. Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird (§ 8 ErbStG).

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