Rz. 15

Gehört das Grundstück einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft und geht ein Anteil hieran durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen über, steht dies gem. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG dem Erwerb eines Grundstücksanteils gleich, der daher unmittelbar dem Erwerber zuzurechnen ist.[83] Sind die Einkünfte der Gesellschaft nicht nach §§ 15, 18 EStG zu qualifizieren, nimmt das nach § 152 Nr. 4 BewG zuständige Finanzamt die Feststellung der anderen Vermögensgegenstände (Besitz- und Schuldposten unsaldiert) vor und rechnet sie dem Erwerber entsprechend seinem Anteil zu.[84] Zugleich teilt das Verwaltungsfinanzamt der Erbschaftsteuerstelle alle inländischen Grundstücke mit, die zum Vermögen der Gesellschaft gehören, damit die jeweils zuständigen Lagefinanzämter (§ 152 Nr. 1 BewG) die Feststellung des (anteiligen) Grundstückswertes anfordern können.[85] In diesem Fall ist eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG und nicht nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG durchzuführen.

 

Rz. 16

Sind ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter, so gilt die Tätigkeit gleichwohl nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als im vollen Umfang gewerblich, obgleich die Gesellschaft keine dem § 15 Abs. 1 S. 1 EStG entsprechende Tätigkeit entfaltet (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft). Eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG kommt dann auf Ebene der Gesellschaft nicht in Betracht, da hier ein Fall des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG vorliegt. Anders liegt der Fall bei geschlossenen Immobilienfonds, bei denen seit dem 1.7.2005 durch das Bundesamt für Finanzen eine Prüfung der Emissionsprojekte vorgesehen ist. Da der Fonds nur vermögensverwaltend tätig ist, kommt eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG nicht in Betracht. Die Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG erfasst hingegen nicht die Grundstücke; diese sind außerhalb der Feststellung nach Nr. 4 gemäß § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellen und der anfordernden Erbschaftsteuerstelle mitzuteilen.[86] In praktischer Hinsicht wird hier regelmäßig die Erbschaftsteuerstelle nur den Wert des geschlossenen Fonds bei dem Finanzamt anfordern, in dessen Bezirk das Vermögen des Fonds verwaltet wird (§ 152 Abs. 1 Nr. 4 BewG). Dieses Finanzamt wird dann ohnehin nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG einen Wert für die Grundstücke anfordern müssen und das Lagefinanzamt um Weitergabe an die Erbschaftsteuerstelle bitten.

Ist als alleinige Komplementärin einer KG eine Stiftung beteiligt, kommt eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG nicht in Betracht, da eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ausscheidet.[87] Der KG zuzurechnende Grundstücke sind entsprechend den vorstehenden Ausführungen außerhalb des Gesellschaftswertes gesondert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG festzustellen.

[83] R B 151.7 Abs. 1 ErbStR 2019.
[84] R B 151.6 Abs. 1 ErbStR 2019.
[85] Halaczinsky, in: Rössler/Troll, BewG, § 151 Rn 21.
[86] Höne, NWB-EV 11/2009, 402, 404.

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