Rz. 19

Die sog. Einheitslösung leidet unter dem Nachteil, dass das Pflichtteilsrecht bei der Gestaltung hinderlich wirken kann. Denn pflichtteilsberechtigte Schlusserben können auf den Todesfall des Erstversterbenden hin ihren Pflichtteil geltend machen, ohne die Erbschaft ausschlagen zu müssen, und können weiterhin als eingesetzte Schlusserben auf den Tod des Letztversterbenden hin erben. Dieser meist unerwünschten Rechtsfolge (da dem Überlebenden ein ungeplanter Vermögensabfluss drohen kann) begegnet man in der Praxis meist mit einer sog. Pflichtteilsstrafklausel, wonach derjenige pflichtteilsberechtigte Schlusserbe für den Fall, dass er auf den Tod des Erstversterbenden hin seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, auf den Tod des Letztversterbenden hin dann auch nur den Pflichtteilsanspruch erhalten soll.[33] Die Schlusserbeneinsetzung erfolgt also unter einer auflösenden Bedingung.

[33] Grüneberg/Weidlich, § 2269 Rn 13.

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