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Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft, erfolgt die Zurechnung des Grundbesitzwertes auf die Gesellschaft.[76] Nach Ansicht der Finanzverwaltung[77] ist für Grundstücke im Gesamthandsvermögen, bei denen die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG oder freiberufliche Einkünfte nach § 18 Abs. 4 EStG bezieht (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG), für Erwerbe nach dem 1.1.2007 zunächst eine gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG durchzuführen. Der gesondert festgestellte Wert des Betriebsgrundstücks fließt dann in die Bewertung des Betriebsvermögens ein. Werden Anteile an gewerblich tätigen Personengesellschaften vor dem 1.1.2007 erworben, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung[78] der Grundbesitz nach § 138 Abs. 5 BewG in der Fassung des JStG 1997 v. 20.12.1996[79] gesondert festzustellen und der Gesellschaft zuzurechnen. Bei Bewertungsstichtagen bis zum 31.12.2008 setzte die Gewährung der Steuerverschonung nach § 13a ErbStG die Feststellung als zu einem Gewerbebetrieb gehöriges Grundstück voraus, da sich nach altem Recht die Betriebszugehörigkeit nicht nach ertragsteuerlichen Grundsätzen richtet, sondern hierüber eine gesonderte Entscheidung des Lagefinanzamtes einzuholen ist.[80] Für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009 kann in diesen Fällen eine Bewertung des Grundstückes unterbleiben, wenn dieser Wert in das nach den Ertragsaussichten (§§ 199 ff. BewG) bewertete Betriebsvermögen eingeflossen ist. Lediglich dann, wenn der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG) zum Ansatz kommt, bleibt eine Bewertung des Grundbesitzes erforderlich.[81] Jedoch bleibt der Grundstückwert für die Berechnung der Verschonung weiter bedeutsam (z.B. "junges" Betriebsvermögen, § 200 Abs. 2 und 4 BewG; Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 2 ErbStG). Gehört der Grundbesitz nur zum Teil der Gesellschaft, ist neben dem gesamten Grundbesitzwert auch der auf die Gesellschaft entfallende Wertanteil festzustellen und der Gesellschaft zuzurechnen. Die übrigen Miteigentümer sind nicht am Verfahren zu beteiligen, da sie nicht am steuerbaren Erwerb beteiligt sind. Im Feststellungsbescheid sind der Wert des gesamten Grundstückes und die Art der wirtschaftlichen Einheit "Betriebsgrundstück" sowie die Bezeichnung des Gewerbebetriebs, zu dem das Grundstück gehört, mitzuteilen.[82] Für Grundbesitz, der zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter gehört und Gegenstand des Erwerbs ist, gilt dies entsprechend, wobei der Wert nach zivilrechtlichen Grundsätzen dem Gesellschafter oder den Gesellschaftern zuzurechnen ist. Der nach diesen Grundsätzen gesondert bzw. gesondert und einheitlich festgestellte Grundbesitzwert bzw. anteilige Grundbesitzwert geht in die Ermittlung der erworbenen Beteiligung an der Personengesellschaft ein. Im Feststellungsbescheid sind der Wert des gesamten Grundstückes und die Art der wirtschaftlichen Einheit "Betriebsgrundstück" anzugeben. Da der Wert des Betriebsgrundstückes im nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG festzustellenden Wert, der sodann nur anteilig dem Erwerber zugeordnet wird, aufgeht, besteht auf Ebene der Wertfeststellung für das Grundstück die Pflicht zur Aufteilung des Grundstückswertes.

[76] Loose, in: Stenger/Loose, BewG, § 151 Rn 18.
[77] R B 151.2 Abs. 9 ErbStR 2019.
[78] Erlass v. 24.9.2004, BStBl I 2004, 916.
[79] BGBl I 1996, 2590.
[80] Christoffel, in: Stenger/Loose, BewG, § 151 Rn 26.
[81] Halaczinsky, in: Rössler/Troll, BewG, § 151 Rn 22a.
[82] Christoffel, in: Stenger/Loose, BewG, § 151 Rn 18.

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