Rz. 44

Persönliche und sachliche Verfügungsbeschränkungen sind ausschließlich nach ihren Wirkungen abzugrenzen. Unerheblich ist, warum und auf welche Weise sie entstanden sind. Eine in der Wirkung sachliche Verfügungsbeschränkung ist nicht deshalb eine persönliche Verfügungsbeschränkung, weil sich der Eigentümer ihr aus persönlichen Gründen unterworfen hat. Typisches Beispiel sind Verfügungsbeschränkungen bei Familienkapitalgesellschaften. Der BFH[42] hält sie für persönliche Verhältnisse, die bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden können. Aber das ist unrichtig. Entstehungsgrund und Wirkung einer Verfügungsbeschränkung sind auch im Bewertungsrecht auseinanderzuhalten.[43] Eine Verfügungsbeschränkung, die eine Person mit Wirkung für alle aus persönlichen Gründen vereinbart hat, ist daher eine sachliche und keine persönliche Verfügungsbeschränkung.

 

Rz. 45

Aber auch wenn eine aus persönlichen Gründen vereinbarte Verfügungsbeschränkung allgemein wirkt, mindert sie den gemeinen Wert des Wirtschaftsguts keineswegs immer. Der in einer Familiengesellschaft auf einer Bindung beruhende beschränkte Personenkreis und der dadurch erreichte Zusammenhalt der Gesellschafter und des Gesellschaftskapitals kann auch positive, werterhöhende Wirkungen auf den Anteil haben, die eine Wertminderung aufgrund der Vinkulierung kompensieren. Darin ist dem BFH[44] zuzustimmen. Deshalb müssen die Wirkungen einer sachlichen Verfügungsbeschränkung in ihrer wirtschaftlichen Gesamtwirkung bei der Bewertung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen daher nicht in jedem Fall und in vollem Ausmaß einen Fungibilitätsabschlag.[45]

[43] Im Ertragsteuerrecht wird bei den Familiengesellschaften vom privaten Entstehungsgrund abstrahiert, sofern die dadurch veranlasste Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält (Schmidt/Wacker, § 15 Rn 742). Auch das hatte der BFH zuvor anders gesehen.
[45] Dazu Langemann, BewP 2014, 125; Ruthardt/Hachmeister, DStR 2016, 1127, 1132.

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