Rz. 3

Zweite Voraussetzung ist, dass die durch die Auflösung verursachte Steuer

a) nicht mehr als zwei Jahre seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer, oder
b) mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer entstanden ist.

Die Abmilderung ist somit zeitlich abgestuft. Differieren die Entstehungszeitpunkte um mehr als vier Jahre, greift die Milderungsvorschrift des § 26 ErbStG nicht mehr. Für die Feststellung des in Buchst. a bzw. b genannten Zeitraums kommt es nicht auf die Festsetzungszeitpunkte, sondern auf die Entstehenszeitpunkte i.S.v. § 9 ErbStG an (Näheres siehe Erläuterungen zu § 9 ErbStG). Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Tages der Steuerentstehung (§ 187 BGB) und kann innerhalb eines Kalenderjahres enden (§ 188 Abs. 2 BGB). Ist z.B. die Erbersatzsteuer zum 31.12.2016 entstanden und die Festsetzung am 10.9.2017 erfolgt, ist für die Ermittlung des im Gesetz genannten Zeitraums der 31.12.2016 maßgeblich. Wird die Familienstiftung mit Wirkung zum 1.1.2021 aufgelöst, kommt keine Abmilderung in Betracht. Wird sie dagegen zum 31.12.2020 aufgelöst, ist gleichwohl nicht sicher, ob die Anrechnung in Betracht kommt. Denn die Steuer entsteht bei Auflösung beim Erwerb erst am Tag der Ausführung der Vermögensübertragung, das kann möglicherweise auch später sein. Findet die Übertragung des Stiftungsvermögens auf einen Dritten zeitgleich mit der Auflösung noch am 31.12.2020 statt, kann nach Buchst. b 25 % der Erbersatzsteuer angerechnet werden.

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