a) Gegenstand der Bereicherung

 

Rz. 7

Als Bereicherung des Bedachten gilt jede Vermögensmehrung oder jede Minderung seiner Schulden oder Belastungen infolge der Zuwendung.[5] Ob und in welcher Höhe eine Bereicherung gegeben ist, richtet sich grds. nach zivilrechtlichen Regeln. Demzufolge ist für die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes und des Umfangs der unentgeltlichen Bereicherung auf die Verkehrswerte der Zuwendung und eventueller Gegenleistungen und Auflagen abzustellen.[6] Der Zuwendungsgegenstand muss danach einen messbaren Wert haben, der das Vermögen des Bedachten – wenn auch nur geringfügig – erhöht.

Der nach § 12 ErbStG zu bestimmende Steuerwert der Zuwendung spielt dagegen erst bei Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs i.S.v. § 10 ErbStG eine Rolle. Der bürgerlich-rechtlich zu bestimmende Zuwendungsgegenstand ist dabei erheblich für die Frage, nach welchen steuerlichen Regeln die Bewertung erfolgt.[7] Denn nur wenn Zuwendungsgegenstand des sich nach bürgerlichem Recht vollziehenden Erwerbs z.B. eine Immobilie ist, kommen die steuerlichen Bewertungsregeln für Immobilien zum Tragen. Auch die notwendigen Vollzugshandlungen, die für den Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nach § 9 ErbStG entscheidend sind, hängen vom Zuwendungsgegenstand ab.

 

Rz. 8

Der Zuwendungsgegenstand ergibt sich aus dem durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen. Entscheidend ist also, was dem Bedachten nach dem Willen des Zuwendenden verschafft werden sollte und was ihm tatsächlich verschafft wurde.[8] Im Einzelnen gilt vor diesem Hintergrund als Gegenstand der Bereicherung:

 

Rz. 9

Zuwendungsgegenstand können Sachen, Rechte, immaterielle Wirtschaftsgüter, die Übernahme von Verbindlichkeiten und Sicherheiten (z.B. Bürgschaft) usw. sein. Der Zuwendungsgegenstand muss nicht eine selbstständig zuwendbare Sache bzw. Recht darstellen.[9] Es genügt beispielsweise für eine (mittelbare) Grundstücksschenkung (dazu siehe Rdn 77 ff.), wenn nur ein Kaufpreisteil für das gesamte Grundstück schenkweise zugewendet wird.[10] Hat der Bedachte den Gegenstand bereits erworben und erklärt sich der Zuwendende lediglich im Nachhinein bereit, die Anschaffungskosten zu übernehmen, kann der Gegenstand selbst nicht mehr Zuwendungsobjekt sein, sondern lediglich der zugewandte Geldbetrag.[11]

 

Rz. 10

Die Übertragung von bloßen Erwerbsaussichten[12] oder Anwartschaftsrechten[13] genügt demgegenüber nicht für eine Bereicherung des Bedachten. Bei Preisausschreiben (§ 661 BGB), Auslobungen (§ 657 BGB), Verlosungen usw. handelt es sich aber um ein Schenkungsversprechen, das bei Erfüllung eine steuerpflichtige Schenkung beinhalten kann.

 

Rz. 11

Zuwendungen im Geschäftsleben (z.B. Werbegeschenke, Zuwendungen an Angestellte anlässlich eines Jubiläums usw.) führen vom Grundsatz her ebenfalls zu einer Bereicherung des Bedachten (zum Mangel an Freigebigkeit siehe unten Rdn 118). Arbeits- und Dienstleistungen stellen demgegenüber mangels Vermögensverschiebung keine Zuwendung dar. Jedoch kann Gegenstand der Zuwendung in diesen Fällen die ersparte Vergütung sein, die für derartige Leistungen üblicherweise bezahlt wird. Der Verzicht auf einen solchen Vergütungsersatzanspruch kann Gegenstand einer freigebigen Zuwendung sein.[14]

aa) Darlehen

 

Rz. 12

Bei einem zinslosen Darlehen liegt nach der Rechtsprechung des BFH die Bereicherung in der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals. Diese bemisst sich nach dem Kapitalwert, der sich aus einem Vielfachen des Jahreswertes der Nutzungen berechnet.[15] Dem steht auch § 498 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen, wonach Zinsen nur geschuldet werden, wenn sie vereinbart sind. Die durch die unentgeltliche Nutzung eintretende Bereicherung bestimmt sich im Zweifel mit 5,5 % des einjährigen Betrages der Nutzung, § 15 Abs. 1 BewG.[16] Bei Darlehen mit unbestimmter Laufzeit ergibt sich der Kapitalwert aus dem neunfachen Jahreswert, § 23 Abs. 1 ErbStG, § 13 Abs. 2 BewG.[17] Über § 14 BewG entsprechend können spätere Laufzeitänderungen infolge einer Kündigung (o.Ä.) zu einer teilweisen Steuererstattung führen. Die Kündigung beinhaltet ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S.v. § 175 S. 1 Nr. 2 AO.[18] Demgegenüber liegt die Bereicherung bei zinslosen Darlehen nach abweichender Literaturmeinung in der Differenz zum abgezinsten Kapitalrückzahlungsanspruch.[19]

 

Rz. 13

Handelt es sich um ein niedrig verzinstes Darlehen, kann die Schenkung in der Differenz des vereinbarten z...

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