Rz. 10

Der Begriff der Betriebsstätte ist in § 12 AO definiert.[37] Demzufolge sind als Betriebsstätte insbesondere anzusehen: Die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche etc. sowie Bauausführungen oder Montagen, wenn diese länger als sechs Monate dauern. Die Subsumtion richtet sich allein nach nationalem Recht.[38]

 

Rz. 11

An eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt bereits, wenn der Unternehmer einen bestimmten Raum oder eine bestimmte Fläche, über die er nicht nur vorübergehend die Verfügungsmacht hat,[39] vorhält, die zur Ausführung seiner gewerblichen Tätigkeit ausreicht.[40] Auch eine unterirdisch verlaufende Rohrleitung (Pipeline) kann eine feste Geschäftseinrichtung i.S.v. § 12 AO darstellen. Ein Bezug zur Erdoberfläche ist ausdrücklich nicht erforderlich.[41] Für die Installation eines Internetservers durch einen deutschen Steuerpflichtigen im Ausland hat die Finanzverwaltung die Betriebsstättenqualität verneint.[42] Dasselbe gilt für Basisstationen eines Mobilfunkunternehmens.[43] Auch die Vermietung eines im Inland belegenen Grundstücks führt für sich betrachtet und ohne die Ausübung einer (weiteren) gewerblichen Tätigkeit nicht zur Begründung einer Betriebsstätte.[44]

 

Rz. 12

Die Art der Tätigkeiten, die in der festen Geschäftseinrichtung ausgeübt werden, ist für die Betriebsstätteneigenschaft nicht entscheidend. Auch der Ort, an dem ein Freiberufler oder sonst selbstständig Tätiger seiner Beschäftigung nachgeht, kommt als Betriebsstätte in Betracht.[45] Als Montagen i.S.v. § 12 S. 2 Nr. 8 AO können auch das Zusammenfügen und der Einbau von vorgefertigten Einzelteilen gelten, nicht jedoch bloße Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten.[46]

Als Betriebsstätte kommen auch unter deutscher Flagge fahrende und in einem inländischen Schiffsregister eingetragene Seeschiffe in Betracht, wenn auf ihnen gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden.[47]

 

Rz. 13

In zeitlicher Hinsicht ist anzumerken, dass im Falle der Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit das inländische Betriebsvermögen nicht bereits mit der Aufgabe des Gewerbebetriebes entfällt, sondern regelmäßig erst mit dem Abschluss der sich anschließenden Liquidation.[48]

[37] Vgl. ergänzend auch Betriebsstättenerlass, BMF-Schreiben v. 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 (Betriebsstättenerlass), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 2.12.2016, BStBl I 2017, 182.
[38] BFH v. 20.7.2016 – I R 50/15, BStBl II 2017, 230; Anm. Hielscher, BB 2016, 2984; Brandis, BFH/PR 2017, 28.
[42] OFD Karlsruhe v. 11.11.1998, StEK AO 1977 § 12 Nr. 6; vgl. hierzu auch Thiele/König, IWB 2018, 376.
[43] OFD Hannover v. 31.3.1999, StEK AO 1977 § 12 Nr. 7; a.A. Willmann, in: Wilms/Jochum, § 121 BewG Rn 21 mit dem Argument, dass es bei vollautomatisch arbeitenden Anlagen nicht auf (fehlenden) Personaleinsatz ankommen könne.
[44] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 51.

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