Rz. 30

Sofern die wirtschaftliche Einheit des Gewerbetriebs sowohl inländisches als auch ausländisches Betriebsvermögen umfasst und die auf das Ausland entfallenden Wirtschaftsgüter einer dortigen Betriebsstätte zuzuordnen sind, ist das Betriebsvermögen auf den inländischen Teil des Gewerbebetriebs und die ausländische Betriebsstätte aufzuteilen. Maßgebliches Aufteilungskriterium ist insoweit, welche Vermögenswerte bzw. Wirtschaftsgüter der ausländischen Betriebsstätte dienen; auf die jeweilige Belegenheit kommt es nicht entscheidend an. Somit können auch Wirtschaftsgüter, die im Inland belegen sind, der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sein, und zwar unabhängig davon, wie sie in der Buchhaltung behandelt werden.

 

Rz. 31

Für die Aufteilung können zwei unterschiedliche Methoden angewendet werden, die indirekte Methode und die direkte Methode. Vorzugsweise ist die direkte Methode anzuwenden, da diese eine exaktere Zuordnung der einzelnen Wirtschaftsgüter erlaubt.[73]

 

Rz. 32

Bei der direkten Methode wird die ausländische Betriebsstätte – gedanklich – wie ein selbstständiges Unternehmen behandelt.[74] Das insgesamt vorhandene Betriebsvermögen ist daher zwischen der ausländischen Betriebsstätte und dem Inland aufzuteilen. Die Zuordnung richtet sich grundsätzlich nach dem Willen des Unternehmers, sofern dieser nicht im Widerspruch zu den kaufmännischen und wirtschaftlichen Erfordernissen steht.[75] Der Betriebsstätte sind die Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die ein selbstständiger Gewerbebetrieb am gleichen Ort unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen zur Erzielung eines vergleichbaren Geschäftserfolgs benötigen würde. Neben den Aktiva sind der Betriebsstätte auch die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen stehenden Schulden und Lasten zuzurechnen, die bei einem gedachten Vergleichsbetrieb ebenfalls Betriebsschulden darstellen würden, vorausgesetzt es handelt sich hierbei nicht um ungerechtfertigte Gewinn- und Vermögensverlagerungen, z.B. durch unangemessene Verrechnungspreise.[76] Auf angemessenen Verrechnungspreisen beruhende Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen zwischen dem inländischen Betrieb und der ausländischen Betriebsstätte sind jedoch unverändert zu berücksichtigen.[77]

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