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Darlehen, deren Verzinsung sich als eine Beteiligung am Gewinn des Darlehensnehmers darstellt (partiarische Darlehen) werden nach denselben Grundsätzen bewertet wie Einlagen stiller Gesellschafter.[153] Dasselbe gilt auch für typische Unterbeteiligungen, also dann, wenn der Unterbeteiligte nicht in einem Rechtsverhältnis zur Gesellschaft (dann stille Gesellschaft) steht, sondern nur zu einem Hauptgesellschafter.

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