Rz. 42

Das Finanzamt muss sich wegen der im Gesetzestext gewählten Formulierung "auch der Schenker" und aus der Rechtsnatur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer im Normalfall[61] zunächst an den Beschenkten halten und ihm den Schenkungsteuerbescheid bekannt geben.[62] Nach Ansicht des BFH[63] kann die Schenkungsteuer auch dann nicht gegenüber dem Schenker festgesetzt werden, wenn der Bedachte die Schenkungsteuer entrichtet hat und sie ihm aufgrund eines durch unrichtige Angaben erwirkten Änderungsbescheids (teilweise) erstattet und später diesem gegenüber wieder in der ursprünglichen Höhe festgesetzt wird.

[61] RFH v. 24.2.1931 – I e A 340/30, RStBl 1931, 268.
[63] BFH v. 29.2.2012 – II R 19/10, BFHE 237, 188 = BStBl II 2012, 489. Entgegen FG Köln (v. 10.3.2010 – 9 K 1550/09, EFG 2010, 1434), nach dem selbst dann, wenn es nach einer zwischenzeitlichen Herabsetzung und Erstattung der ursprünglich festgesetzten und gezahlten Schenkungsteuer nach § 29 ErbStG anschließend zu einer Heraufsetzung des festzusetzenden Steuerbetrags komme, hierdurch ein neuer Steueranspruch entstehe, für den auch wieder beide Gesamtschuldner, also auch der Schenker, in Anspruch genommen werden können. Die dagegen eingelegte Revision war erfolgreich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge