Rz. 42
Das Finanzamt muss sich wegen der im Gesetzestext gewählten Formulierung "auch der Schenker" und aus der Rechtsnatur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer im Normalfall[61] zunächst an den Beschenkten halten und ihm den Schenkungsteuerbescheid bekannt geben.[62] Nach Ansicht des BFH[63] kann die Schenkungsteuer auch dann nicht gegenüber dem Schenker festgesetzt werden, wenn der Bedachte die Schenkungsteuer entrichtet hat und sie ihm aufgrund eines durch unrichtige Angaben erwirkten Änderungsbescheids (teilweise) erstattet und später diesem gegenüber wieder in der ursprünglichen Höhe festgesetzt wird.
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