Rz. 75

Anders als bei den Personengesellschaften des Handelsrechts führt der Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Auflösung von dieser, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes geregelt wurde. Eine solche Regelung muss nicht zwingend im Vertrag enthalten sein, sofern sie konkludent vereinbart wurde.[100]

 

Rz. 76

Für die Gestaltungspraxis empfiehlt sich auf jeden Fall, gerade die Rechtsnachfolge schriftlich ausführlich zu regeln, um jeglichen Streit unter den Erben und den übrigen Gesellschaftern zu verhindern.

Folgende Klauseln finden dabei in der Praxis Anwendung:

 
Fortsetzungsklausel: Die GbR wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
Nachfolgeklausel: Die GbR wird mit den oder einem von mehreren Erben fortgesetzt.
Eintrittsklausel: Bestimmte Personen erhalten das Recht, an Stelle des verstorbenen Gesellschafters in die GbR einzutreten. Dies stellt aber eine rechtsgeschäftliche und keine Rechtsnachfolgeaufnahme dar.
[100] MüKo/Ulmer, § 727 Rn 26.

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