Rz. 9

Anders als der frühere[7] § 13a ErbStG a.F. enthalten die aktuellen §§ 13a ff. ErbStG ihrem Wortlaut nach keine Einschränkungen bzw. konkrete Vorgaben, welche der nach den §§ 3 und 7 ErbStG steuerpflichtigen Erwerbe prinzipiell begünstigungsfähig sind. Vorbehaltlich der gesetzlich normierten Einschränkungen (beispielsweise des Erfordernisses, dass Mitunternehmeranteile im ertragsteuerlichen Sinne übergehen müssen, vgl. Rdn 41 ff., oder dass übergehende[8] Kapitalgesellschaftsanteile der Mindestbeteiligungsquote nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG unterliegen, vgl. Rdn 114 ff.), kommen als begünstigungsfähige Erwerbsvorgänge neben sämtlichen Erwerben durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)[9] und durch Vermächtnis bzw. Vorausvermächtnis[10] (einschließlich Kaufrechtsvermächtnis und Übernahmevermächtnis)[11] auch Schenkungen auf den Todesfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG in Betracht.[12]

 

Rz. 10

Als Erwerb durch Erbanfall gilt auch der Erwerb eines Personengesellschaftsanteils aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel.[13] Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Gesellschafternachfolge auf der Grundlage einer sog. Eintrittsklausel in gleicher Weise behandelt werden (insoweit vgl. Rdn 67).[14] Auch die Sondernachfolge nach der Höfeordnung ist grds. wie ein Erwerb durch Erbanfall zu behandeln.[15] Hat der Erblasser keine Bestimmungen getroffen, wird der Erwerb des Hofes wie ein Vorausvermächtnis behandelt.[16]

 

Rz. 11

Da bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft sowohl der Vor- als auch der Nacherbfall jeweils einen eigenständigen Erwerbsfall bilden, können beide Erwerbe jeweils begünstigt sein.[17] Die vorzeitige Übertragung begünstigten Vermögens vom Vorerben auf den Nacherben stellt zwar keinen Erwerb von Todes wegen, sondern eine Schenkung unter Lebenden dar (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG), sie ist aber nichtsdestotrotz begünstigt.[18]

 

Rz. 12

Begünstigungsfähig ist auch der Anwachsungserwerb der überlebenden Gesellschafter einer Personengesellschaft sowie der Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen auf der Grundlage gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)[19] und der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).[20] Gleiches gilt für den Übergang begünstigten Vermögens auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)[21] sowie für den Erwerb begünstigten Vermögens durch Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge der Erfüllung einer vom ihm gesetzten Bedingung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG).[22] Der Erwerb von Produktivvermögen als Abfindung für einen Verzicht[23] auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruches oder eines Vermächtnisses kann ebenfalls prinzipiell begünstigt sein.[24] Gleiches gilt, wenn das Produktivvermögen als Abfindung für die Zurückzuweisung eines Rechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in § 3 Abs. 1 ErbStG genannten Erwerbs übergeht.[25]

 

Rz. 13

Voraussetzung für eine Begünstigung ist grds., dass das übergehende Produktivvermögen dem Erwerber vom Erblasser zugewiesen worden sein muss.[26] Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Vorgänge, bei denen der Erwerber das Produktivvermögen an Erfüllungs statt für ihm ursprünglich zustehende andersartige Ansprüche (insbesondere Geldansprüche wie Geldvermächtnisse oder den geltend gemachten Pflichtteil) erhält, nicht begünstigt.[27] Dasselbe gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung auch für Verschaffungsvermächtnisse nach § 2170 BGB, da auch hier das erworbene Produktivvermögen nicht vom Erblasser stamme.[28]

[7] Vor dem ErbStG 2009.
[8] Nicht erfüllt z.B. bei eingezogenen Anteilen oder in Fällen der bloßen Werterhöhung, § 7 Abs. 8 ErbStG.
[9] R E 13b.1 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[10] R E 13b.1 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 ErbStR 2019.
[11] H E 13b.1 ErbStH 2019; BFH v. 13.8.2008 – II R 7/07, BStBl II 2008, 982; Anm. Fischer, ZEV 2008, 553; Kirnberger, ErbStB 2009, 15.
[12] R E 13b.1 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 ErbStR 2019; vgl. auch Söffing, in: Wilms/Jochum, ErbStG, § 13a Rn 76.
[13] R E 13b.1 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 93 f.
[14] Vgl. auch R E 13b.1 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[15] R E 13b.1 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[16] R E 13b.1 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019.
[17] R E 13b.1 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 175; vgl. auch FG München v. 21.9.2016 – 4 K 1086/13, EFG 2016, 1962 zum ErbStG 1996.
[18] R E 13b.2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ErbStR 2019.
[19] R E 13b.1 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 ErbStR 2019; Beispiel vgl. bei H E 3.4 Abs. 2 ErbStH 2019 "Anwachsungserwerb"; vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 87.
[20] R E 13b.1 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 ErbStR 2019.
[21] R E 13b.1 Abs. 1 S. 4 Nr. 5 ErbStR 2019.
[22] R E 13b.1 Abs. 1 S. 4 Nr. 6 ErbStR 2019.
[23] Nicht aber als Leistung an Erfüllungs statt, vgl. Rdn 13; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbS...

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