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Den Miterben steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu. Damit soll vermieden werden, dass durch den Verkauf eines Miterbenanteils den übrigen Miterben ein fremder, ggf. unliebsamer Teilhaber aufgedrängt werden kann. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate, das Vorkaufsrecht ist vererblich, § 2034 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB. Kein Vorkaufsrecht mangels Schutzbedürfnisses entsteht für denjenigen Miterben, der seinen Erbteil bereits verkauft hat und damit aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist,[8] auch wenn er später wieder einen (anderen) Erbteil eines Miterben erbt.[9] Gleiches trifft zu, wenn Erben eines Miterben ihre Anteile an dessen Nachlass nicht durch einheitliches Rechtsgeschäft, sondern durch selbstständige Verträge an Dritte verkaufen.[10] Vorkaufsberechtigt sind die übrigen Miterben gemeinschaftlich. Ihnen steht das Vorkaufsrecht als Gesamthänder zu. Sie müssen es einheitlich ausüben,[11] allerdings nicht gleichzeitig.[12] Können sich die Berechtigten nicht einigen, kommt es nicht zu gemeinschaftlicher Ausübung. Will es einer der Miterben nicht ausüben, verbleibt es den anderen im Ganzen als Gesamthänder.[13] Den Miterben steht das Vorkaufsrecht auch dann zu, wenn ein Erbteilserwerber weitere Erbanteile aufkauft.[14] Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem verpflichteten Miterben (§ 464 BGB), nach der Übertragung gegenüber dem Käufer (§ 2035 BGB).

[8] BGH NJW 1993, 726; BGH NJW 1975, 445.
[10] BGH NJW 1971, 1264: Den Miterben steht das Vorkaufsrecht auch dann zu, wenn ein Erbteilserwerber weitere Erbanteile aufkauft; MüKo/Gergen, § 2034 Rn 16.
[11] BGH WM 79, 1066.
[12] RGZ 158, 57.
[13] BGH WM 62, 722; BGH NJW 82, 330.
[14] BGHZ 56, 115, 117.

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