Rz. 13

Jegliche sonstige den Erben betreffende Beschränkungen, wie Pflichtteilsansprüche, Voraus, Dreißigster, Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen, ein Ausschluss der Auseinandersetzung oder eine Nachlassverwaltung, eine Nachlassinsolvenz, Rechtsstreitigkeiten über den Nachlass, Vergleiche den Nachlass betreffend, sind in den Erbschein nicht mit aufzunehmen.[24] Wird trotzdem eine solche schuldrechtliche Beschränkung des Erben in den Erbschein aufgenommen, ist dies unerheblich, da es sich lediglich um schuldrechtliche Beschränkungen handelt, die keine Ansprüche i.S.d. eigentlichen Erbrechts darstellen, sondern in Form von schuldrechtlicher Natur gegen den Erben gerichtet sind.[25]

[24] Soergel/Zimmermann, § 2353 Rn 46; Firsching/Graf/Krätzschel, Nachlassrecht,§ 38 Rn 115; MüKo/Mayer, § 2353 Rn 38, der jedoch das Vorausvermächtnis in den Erbschein aufzunehmen empfiehlt.
[25] Vgl. Soergel/Zimmermann, § 2353 Rn 46; MüKo/Grziwotz, § 2353 Rn 38.

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