I. Abkömmling

 

Rz. 2

Der Begriff des Abkömmlings wird im BGB nicht definiert. Die Verwandtschaft wird in § 1589 BGB beschrieben, nach welcher eine Person von der anderen abstammt. Abkömmlinge sind also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers bzw. des Verzichtenden. Die rechtliche Abstammung bestimmt sich nach dem jeweiligen Familienrecht (vgl. zudem § 1924 Rdn 4 ff.). Nichteheliche Kinder sind grundsätzlich auch erbberechtigte Abkömmlinge (zu der Problematik von vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder vgl. § 1924 Rdn 5).

II. Seitenverwandter

 

Rz. 3

Diese Verwandten definiert § 1586 S. 2 BGB: "Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt."

III. Andere Personen

 

Rz. 4

Bei anderen als den genannten Personen erstreckt sich der Verzicht nicht auf deren Abkömmlinge. Nach inzwischen allgemeiner Meinung kann eine solche Wirkung auch nicht vertraglich erzielt werden.[1] Solange der auf den Pflichtteil Verzichtende lebt, ist aber z.B. das Pflichtteilsrecht der Eltern ausgeschlossen, wenn der Verzichtende ein Kind des Erblassers ist, da er ja nicht weggefallen ist.[2]

[1] Regler, DNotZ 1970, 646; Haegele, BWNotZ 1971, 36, 41.
[2] Lange, ZEV 2015, 69.

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