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Wer erbunwürdig ist, soll auch keinen Anspruch auf ein Vermächtnis oder den Pflichtteil haben. Die Pflichtteilsunwürdigkeit ist nur dann von Bedeutung, wenn der Unwürdige zwar enterbt, ihm aber nicht vom Erblasser selbst zu Lebzeiten nach §§ 2333 ff. BGB der Pflichtteil entzogen wurde.

Es wird weitgehend auf die Vorschriften zur Erbunwürdigkeit verwiesen. Erhebliche Ausnahme ist der fehlende Verweis auf § 2342 BGB: Für die Pflichtteils- und Vermächtnisunwürdigkeit ist keine Klage notwendig. Schließlich ist keine Rechtsposition zu ändern, sondern schuldrechtliche Ansprüche sind abzuwehren.

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