Rz. 34

Im Gegensatz zur Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) wird der Erbunwürdige zunächst Erbe. Erst bei Erfolg der Anfechtungsklage gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt (§ 2344 Abs. 1 BGB). Mit der Rechtskraft des Urteils scheidet der Unwürdige als Erbe aus (§ 2342 Abs. 2 BGB). Er verliert auch seinen Pflichtteilsanspruch oder einen Anspruch aus einem Vermächtnis (§ 2345 BGB), allerdings ohne dass es einer Anfechtungsklage bedarf.

 

Rz. 35

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft bezieht sich die Unwürdigkeit auch auf den Anteil am Gesamtgut, vgl. § 1506 BGB. Hat der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegen den Verstorbenen eine Handlung begangen, welche einen Erbunwürdigkeitsgrund darstellt, ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Erbunwürdigkeit auf den Ausgleich des Zugewinns nicht vorgesehen. In diesem Fall kann der Erbe die Ausgleichung des Zugewinns gegenüber dem überlebenden Ehegatten nur verweigern, wenn diese gem. § 1381 BGB grob unbillig ist.[60]

[60] Staudinger/Olshausen, § 2339 Rn 14.

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