Rz. 44

Fallen die Voraussetzungen der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (Verschwendungssucht bzw. Überschuldung) zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung der beschränkenden letztwilligen Verfügung und dem Eintritt des Erbfalls weg, führt dies nach § 2138 Abs. 2 S. 2 BGB automatisch zur Unwirksamkeit der angeordneten Beschränkungen.[121] Abweichende Anordnung des Erblassers gehen ins Leere, eine ausdrückliche Aufhebung der angeordneten Beschränkungen ist nicht erforderlich. Entscheidend ist allein der objektive Wegfall der Beschränkungsgründe und dass dieser auch als dauerhaft angesehen werden kann.[122] Auf die Motivation des Pflichtteilberechtigten, seiner Verschwendungssucht Herr zu werden bzw. seine Überschuldung zu beseitigen, kommt es nicht an.

 

Rz. 45

Da der entscheidende Beurteilungszeitpunkt der des Erbfalls ist, spielen spätere Entwicklungen grundsätzlich keine Rolle. Das führt dazu, dass ein – aus der Perspektive des Todeszeitpunkts des Erblassers – als dauerhaft anzusehender Wegfall der Beschränkungsgründe zur endgültigen Unwirksamkeit der beschränkenden Anordnungen führt. Diese leben also auch dann nicht wieder auf, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte später erneut der Verschwendungssucht ergeben oder bei ihm eine Überschuldung eintreten sollte.[123]

 

Rz. 46

Der Wegfall der Beschränkungsgründe muss im Zeitpunkt des Erbfalls (objektiv) vorliegen. Eine Änderung der Lebensumstände bzw. des Verhaltens des Pflichtteilberechtigten nach Eintritt des Erbfalls ist – jedenfalls von Gesetzes wegen – irrelevant. Er kann nur dann Bedeutung erlangen, wenn die letztwilligen Verfügung des Erblassers dahingehend auszulegen ist, dass im Falle einer späteren "Läuterung" des Pflichtteilsberechtigten die angeordnete Pflichtteilsbeschränkung nicht oder nicht im angeordneten Umfang Bestand haben solle.[124]

[121] BeckOGK/Rudy, § 2337 Rn 32.
[122] BeckOGK/Rudy, § 2337 Rn 32.
[123] BeckOGK/Rudy, § 2337 Rn 33.
[124] BeckOGK/Rudy, § 2337 Rn 33.

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