Rz. 40
Nach altem Recht, also für Erbfälle vor dem 1.1.2010, galt Folgendes: War der hinterlassene Erbteil/das Vermächtnis größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, musste der Pflichtteilsberechtigte die getroffenen Anordnungen im Falle der Annahme ohnehin akzeptieren, § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. (Vermächtnis: § 2307 BGB). Schlug er aus, stand ihm der Pflichtteil zu, und zwar grundsätzlich ungeschmälert. Bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 2338 BGB gingen aber die angeordneten Beschränkungen auf den Pflichtteilsanspruch über, so dass dieser dann mit einem Nachvermächtnis zugunsten der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten bzw. mit einer Verwaltungstestamentsvollstreckung belastet war.[113]
Rz. 41
Überstieg das Hinterlassene von vornherein nicht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, galten die verfügten Beschränkungen gem. § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. grundsätzlich als nicht angeordnet. Unter den Voraussetzungen des § 2338 BGB blieben sie aber dennoch bestehen.[114]
Rz. 42
Hatte der Erblasser unter Missachtung von Abs. 1 S. 2 Hs. 2 auch die Reinerträge des hinterlassenen Vermögens der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterworfen, konnte sich der Betroffene gegen diese Anordnung zur Wehr setzen.[115] Unterwarf er sich aber der Anordnung, konnte er hierdurch die vom Testamentsvollstrecker verwalteten Erträge insgesamt dem Zugriff seiner Eigengläubiger entziehen. Da dieses Verhalten mit der Grundintention des § 2338 BGB übereinstimmte, war in derartigen Fällen keine Sittenwidrigkeit anzunehmen.[116] Die Ausschlagung des Pflichtteilsberechtigten verhalf ihm nicht zum unbelasteten Pflichtteil.[117] Auch ein evtl. Pflichtteilsrestanspruch wurde von § 2338 BGB erfasst.[118]
Rz. 43
Im Übrigen führten Überschreitungen der Grenzen des § 2338 BGB, insbesondere die Anordnung von Beschränkungen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen gar nicht vorlagen, dazu, dass die Beschränkungen als nicht angeordnet galten.[119] Insbesondere auf § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. konnte sich in diesem Fall jeder berufen, dem hieraus ein Vorteil erwuchs, neben dem Pflichtteilsberechtigten selbst also auch dessen Gläubiger.[120]
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