Rz. 40

Nach altem Recht, also für Erbfälle vor dem 1.1.2010, galt Folgendes: War der hinterlassene Erbteil/das Vermächtnis größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, musste der Pflichtteilsberechtigte die getroffenen Anordnungen im Falle der Annahme ohnehin akzeptieren, § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. (Vermächtnis: § 2307 BGB). Schlug er aus, stand ihm der Pflichtteil zu, und zwar grundsätzlich ungeschmälert. Bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 2338 BGB gingen aber die angeordneten Beschränkungen auf den Pflichtteilsanspruch über, so dass dieser dann mit einem Nachvermächtnis zugunsten der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten bzw. mit einer Verwaltungstestamentsvollstreckung belastet war.[113]

 

Rz. 41

Überstieg das Hinterlassene von vornherein nicht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, galten die verfügten Beschränkungen gem. § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. grundsätzlich als nicht angeordnet. Unter den Voraussetzungen des § 2338 BGB blieben sie aber dennoch bestehen.[114]

 

Rz. 42

Hatte der Erblasser unter Missachtung von Abs. 1 S. 2 Hs. 2 auch die Reinerträge des hinterlassenen Vermögens der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterworfen, konnte sich der Betroffene gegen diese Anordnung zur Wehr setzen.[115] Unterwarf er sich aber der Anordnung, konnte er hierdurch die vom Testamentsvollstrecker verwalteten Erträge insgesamt dem Zugriff seiner Eigengläubiger entziehen. Da dieses Verhalten mit der Grundintention des § 2338 BGB übereinstimmte, war in derartigen Fällen keine Sittenwidrigkeit anzunehmen.[116] Die Ausschlagung des Pflichtteilsberechtigten verhalf ihm nicht zum unbelasteten Pflichtteil.[117] Auch ein evtl. Pflichtteilsrestanspruch wurde von § 2338 BGB erfasst.[118]

 

Rz. 43

Im Übrigen führten Überschreitungen der Grenzen des § 2338 BGB, insbesondere die Anordnung von Beschränkungen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen gar nicht vorlagen, dazu, dass die Beschränkungen als nicht angeordnet galten.[119] Insbesondere auf § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. konnte sich in diesem Fall jeder berufen, dem hieraus ein Vorteil erwuchs, neben dem Pflichtteilsberechtigten selbst also auch dessen Gläubiger.[120]

[113] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 16.2; Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 132.
[114] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 16.2; MüKo/Frank, § 2338 Rn 9 (4. Aufl.); Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 6 Rn 192 m.w.N.
[115] Vgl. J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wäzholz, HB Pflichtteilsrecht (2. Aufl.), § 8 Rn 102.
[116] Vgl. Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 27.
[117] Staudinger/Olshausen [2156], § 2338 Rn 234.
[118] J Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, HB Pflichtteilsrecht (3. Aufl.), § 8 Rn 117.
[119] RG JW 1911, 370.
[120] Staudinger/Olshausen [2006], § 2338 Rn 37.

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