Rz. 26

Soweit der Pflichtteilsberechtigte nicht zum Erben berufen werden soll, kommt die Anordnung einer Nacherbschaft nicht in Frage. In diesem Fall besteht aber die Möglichkeit, hinsichtlich eines dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Vermächtnisses oder seines Pflichtteils (einschließlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen, § 2325 BGB, und Pflichtteilsrestansprüchen, § 2305 BGB) ein Nachvermächtnis zugunsten der gesetzlichen Erben zu bestimmen.[82]

Nimmt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm hinterlassenes Vermächtnis an, so hat er sich der Anordnung des Nachvermächtnisses – unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 – in jedem Fall zu unterwerfen. Entscheidet er sich aber gegen die Vermächtnisannahme und macht seinen Pflichtteilsanspruch geltend (§ 2307 BGB), unterliegt auch dieser Pflichtteil – allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 2338 BGB – der Pflichtteilsbeschränkung mit der Folge, dass die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten als Nachvermächtnisnehmer anzusehen sind. Abs. 1 ist in diesen Fällen analog anzuwenden.[83]

 

Rz. 27

Die Anordnung des Nachvermächtnisses bietet aber nur einen begrenzten Schutz des Familienvermögens.[84] Denn zum einen gewährt das Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch.[85] Zum anderen greifen mangels einer Verweisung in § 2191 Abs. 2 BGB auf die §§ 21132115 BGB keine Verfügungsbeschränkungen ein, so dass die Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten sowohl in das ihm Hinterlassene als auch in dessen Nutzungen[86] vollstrecken können. Der Fall des Nachvermächtnisses ist in § 863 ZPO nicht erwähnt.[87] Vor diesem Hintergrund sollte die Anordnung eines Nachvermächtnisses unbedingt durch eine Testamentsvollstreckungsanordnung flankiert werden.[88]

[82] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 14.
[83] Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 27; Soergel/Dieckmann, § 2338 Rn 16; Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 122.
[84] Vgl. Kretzschmar, DNotZ 1917, 408, 415 ff.; Heine, DNotZ 1917, 467, 468; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 27.; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 15; MüKo/Lange, § 2338 Rn 15 m.w.N.
[85] Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 123.
[86] Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 45.
[87] MüKo/Lange, § 2338 Rn 15; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 27.
[88] MüKo/Lange, § 2338 Rn 15.

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