Rz. 35

Abs. 1 Nr. 4 sanktioniert schwerwiegende Rechtsverstöße des Pflichtteilsberechtigten, bei denen sich das ethisch-moralische Unwerturteil über das kriminelle Verhalten sozusagen in dessen Strafbarkeit manifestiert.[115] Ein einmaliger Rechtsverstoß großen Ausmaßes kann für die Pflichtteilsentziehung ausreichen, unabhängig davon, wie lange er zurückliegt und wie sich das Verhalten des Pflichtteilsberechtigten seitdem verändert hat. Abgesehen von der Möglichkeit der Verzeihung durch den Erblasser (§ 2337 BGB) sind Entwicklungen nach der Tat bzw. der Verurteilung irrelevant.[116]

 

Rz. 36

Allerdings ermöglicht nicht jede Straftat die Pflichtteilsentziehung. Vielmehr verdeutlicht die vergleichsweise hohe Strafforderung (ein Jahr ohne Bewährung), dass eine Pflichtteilsentziehung nur bei Straftaten von erheblichem Gewicht in Betracht kommt. Dabei hat der Gesetzgeber allerdings darauf verzichtet, an die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen anzuknüpfen, da auch schwere Vergehen[117] ein erhebliches Unrecht darstellen und somit eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen können.

 

Rz. 37

Der Pflichtteilsberechtigte muss wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt werden. Ob diese Verurteilung vor oder nach dem Erbfall stattfindet, ist im Ergebnis ohne Belang.[118] Somit kann der Erblasser also die Pflichtteilsentziehung auch schon vor der Verurteilung anordnen. Entscheidend ist lediglich, dass diese – vor oder nach dem Erbfall – tatsächlich erfolgt und dann auch rechtskräftig wird. Bei Antragsdelikten führt diese Ausgestaltung des Gesetzes mitunter dazu, dass der Erblasser bei Straftaten gegen sich selbst bzw. gegen seine Angehörigen gezwungen sein kann, selbst Anzeige zu erstatten bzw. den Strafantrag zu stellen, um die für die Pflichtteilsentziehung vorausgesetzte Verurteilung zu erreichen und das entsprechende Strafverfahren überhaupt erst in Gang zu setzen.[119] Ähnlich ist die Situation auch dann, wenn eine Verjährung der Straftat droht. Denn nach Eintritt der Verjährung ist eine strafrechtliche Verurteilung nicht mehr möglich, weshalb verjährte Straftaten eine Pflichtteilsentziehung nach Abs. 1 Nr. 4 nicht (mehr) rechtfertigen können.[120]

 

Rz. 38

Das strafrechtliche Urteil muss auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung[121] lauten. Diese Ausgestaltung des Gesetzes ist insoweit inkonsequent, als sie gerade nicht allein auf den Unrechtsgehalt der Straftat abstellt. Vielmehr beruht die Strafaussetzung zur Bewährung auf einer positiven Sozialprognose (§ 56 StGB),[122] die mit dem im eigentlichen Strafmaß zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt der Tat nichts zu tun hat.[123] Konsequenz dieser Ausgestaltung des Gesetzes ist nun, dass dem zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten ohne Bewährung Verurteilten ohne Weiteres der Pflichtteil entzogen werden kann, während dies bei einem zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilten Pflichtteilsberechtigten nicht möglich ist, obwohl die Tat des zuletzt Genannten unter Umständen einen deutlich höheren Unrechtsgehalt aufweisen mag.[124]

Im Übrigen ist bislang ungeklärt, wie Fälle der Bildung einer Gesamtstrafe für mehrere Delikte (§§ 5355 StGB) im Rahmen von Abs. 1 Nr. 4 zu behandeln sind.[125] Wahrscheinlich ist insoweit auf die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen abzustellen.[126]

 

Rz. 39

Die Verurteilung muss rechtskräftig sein bzw. nach dem Erbfall werden.[127] Durch dieses Erfordernis stellt der Gesetzgeber zum einen eine Objektivierung der Betrachtung und zum anderen eine leichte Nachprüfbarkeit der Entziehungsvoraussetzungen sicher.[128] Gleichzeitig ergibt sich hieraus aber auch eine Bindung der Zivilgerichte an die strafgerichtliche Entscheidung.[129]

[115] MüKo/Lange, § 2333 Rn 37; Hölscher/Mayer in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 50.
[116] MüKo/Lange, § 2333 Rn 38.
[117] Z.B. aus dem Bereich des Sexualstrafrechts, vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks 16/8954, S. 23 f.; vgl. auch Bonefeld/Lange/Tanck, ZErb 2007, 292, 297; Hölscher/Mayer in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 51.
[118] Hölscher/Mayer in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 51; Muscheler, ZEV 2008, 105, 106; MüKo/Lange, § 2333 Rn 37; Staudinger/Olshausen [2015], § 2333 Rn 26; zu Recht wird dies aus der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung "verurteilt wird" abgeleitet.
[119] Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 51; MüKo/Lange, § 2333 Rn 38.
[120] Kroiß, FPR 2008, 543, 545; MüKo/Lange, § 2333 Rn 41.
[121] Vgl. hierzu OLG Saarbrücken NJW 2018, 957, 958, 959; AG Homburg v. 24.1.2017 – 8 VI 526/14, BeckRS 2017, 137147.
[122] MüKo/Lange, § 2333 Rn 40; BeckOGK/Rudy, § 2333 Rn 41; Staudinger/Olshausen [2015], § 2333 Rn 28; Hauck, NJW 2010, 903, 904.
[123] So auch zutreffend Stellungnahme des BR v. 14.3.2008, BR-Drucks 96/08, S. 8.
[124] Zu Recht kritisch: Lange, in: Bonefeld/Kroiß/Lan...

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