Rz. 16

Die Verjährung wird gem. § 204 Abs. 1. Nr. 1 BGB durch Klageerhebung gehemmt. Für die Hemmung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs genügt die Klage auf Auskunftserteilung nach § 2314 BGB nicht, da durch sie nicht rechtskräftig über den Pflichtteilsanspruch entschieden wird.[36] Es muss vielmehr gleichzeitig mit der Klage Zahlung begehrt werden. Bei eindeutigem Klagebegehren hemmt auch die Stufenklage nach § 254 ZPO die Verjährung.[37] Erforderlich ist wiederum, dass Zahlung tatsächlich begehrt wird, der Anspruch also nicht nur angekündigt wird.[38]

 

Rz. 17

Bereits die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe führt zur Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. Die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO kann grundsätzlich nachgereicht werden. In dem Gerichtsbeschluss, der festlegt, dass neuer Termin nur auf Antrag bestimmt werde, liegt eine Verfahrenshandlung nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB. Sechs Monate nach dieser anderweitigen Beendigung des Verfahrens ist die Hemmung beendet (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB).[39]

[36] Soergel/Dieckmann, § 2332 Rn 20.
[37] BGH NJW 1975, 1409; BGH FamRZ 1995, 797.
[38] Burandt/Rojahn/Horn, § 2332 Rn 16.
[39] OLG München ZErb 2012, 183.

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