Rz. 2
Zu Anstandsschenkungen zählen kleinere Zuwendungen zu bestimmten Tagen, wie Geburtstag, Weihnachten und Ostern etc., oder Anlässen, wie Hochzeit, Geburt oder Abitur etc.[3] Auch Trinkgelder zählen hierzu. Eine wichtige Rolle spielen die örtlichen und gesellschaftlichen Verkehrssitten.[4] Keine Anstandsschenkungen sind etwa Zuschüsse zu Baukosten oder die Zuwendung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung.[5]
Rz. 3
Ob eine Anstandsschenkung vorliegt, richtet sich im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalls.[6] Für eine Anstandsschenkung kann der Umstand sprechen, dass der Erblasser bei Unterlassen derselben einen Achtungsverlust in seinem sozialen Umfeld erleiden würde.[7]
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