Rz. 2

Zu Anstandsschenkungen zählen kleinere Zuwendungen zu bestimmten Tagen, wie Geburtstag, Weihnachten und Ostern etc., oder Anlässen, wie Hochzeit, Geburt oder Abitur etc.[3] Auch Trinkgelder zählen hierzu. Eine wichtige Rolle spielen die örtlichen und gesellschaftlichen Verkehrssitten.[4] Keine Anstandsschenkungen sind etwa Zuschüsse zu Baukosten oder die Zuwendung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung.[5]

 

Rz. 3

Ob eine Anstandsschenkung vorliegt, richtet sich im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalls.[6] Für eine Anstandsschenkung kann der Umstand sprechen, dass der Erblasser bei Unterlassen derselben einen Achtungsverlust in seinem sozialen Umfeld erleiden würde.[7]

[3] BGH NJW 1981, 111.
[4] BGH NJW 1981, 111; BGH NJW 1984, 2939.
[6] Soergel/Dieckmann, § 2330 Rn 3.
[7] BGH NJW 1981, 111.

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