Rz. 3

Derjenige Pflichtteilsberechtigte, dessen Erbteil geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hat Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in voller Höhe. Das Gleiche gilt für denjenigen pflichtteilsberechtigten Erben, dessen Erbteil dem Pflichtteil entspricht, S. 1. Anspruch auf volle Pflichtteilsergänzung besteht auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte den ihm zugewandten beschwerten oder unbeschwerten hälftigen gesetzlichen Erbteil ausgeschlagen hat und ein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil nicht mehr besteht. Die Anrechnung des Wertes der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft sieht das Gesetz insoweit nicht vor.[5] Wurde dem Pflichtteilsberechtigten lediglich ein Vermächtnis zugewandt, so hat er Anspruch auf volle Pflichtteilsergänzung, wenn der Wert der ihm zugewandten Vermächtnisse seinen ordentlichen Pflichtteil nicht übersteigt. Erhält der Pflichtteilsberechtigte im Wege des Vermächtnisses wertmäßig mehr als seinen ordentlichen Pflichtteil, greift S. 2 ein.[6]

[5] Soergel/Dieckmann, § 2326, Rn 2; a.A. MüKo/Lange, § 2326 Rn 5 m.w.N.
[6] MüKo/Lange, § 2326 Rn 5.

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