Rz. 133
Gerade im Rahmen von Vermögens-, insbesondere Immobilienübergaben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, verpflichtet sich der Übernehmer oftmals, den Übergeber bzw. dessen Ehegatten im Bedarfsfalle (zu Hause) zu versorgen und zu pflegen. Derartige Pflegeverpflichtungen können den Wert der jeweiligen Zuwendung oft ganz erheblich mindern, da sie auch erbrechtlich zu berücksichtigen sind.[506] Problematisch ist aber häufig die Bewertung der Pflegeverpflichtung, wobei neben der Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors auch der Bestimmung des Jahreswerts erhebliche Schwierigkeiten anhaften. Soweit in der vertraglichen Vereinbarung auf die Pflegegrade (§ 61b SGB XII) bzw. Pflegestufen Bezug genommen wird, kann grundsätzlich von den dort festgesetzten Sachleistungswerten ausgegangen werden. Jedoch ist, wie auch die Rspr.[507] zutreffend erkannt hat, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Sicherheit der häuslichen Versorgung für den Übergeber einen zusätzlichen, über die Sachleistungswerte hinausgehenden Wert darstellt, der in angemessener Weise werterhöhend zu berücksichtigen ist.[508] Der Erblasser darf sich ausdrücklich die Pflege "etwas kosten lassen". Eine wesentliche Rolle spielt auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Pflege voraussichtlich bzw. tatsächlich zu leisten ist. Überwiegend wird hier eine abstrakte Prognose favorisiert,[509] die sich vor allem an der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten orientiert. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung kommt es nach dieser – zutreffenden – Auffassung nicht an.[510]
Die angemessene Bewertung ist im Einzelnen ziemlich schwierig und vieles umstritten.[511]
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