Rz. 1

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen, wonach ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen kann. Derjenige, dem die Ausschlagung zugutekommt, hat gem. § 2321 BGB die Pflichtteilslast i.H.d. erlangten Vorteils zu tragen. Die Vorschrift macht eine Ausnahme zu dem Grundsatz der anteiligen Tragung der Pflichtteilslast.[1] Sie betrifft das Innenverhältnis zwischen Erben und demjenigen, der die Pflichtteilslast nach § 2321 BGB zu tragen hat. Im Außenverhältnis bleiben der Alleinerbe bzw. die Miterben Pflichtteilsschuldner.[2] Die Vorschrift ist nach § 2324 BGB abdingbar.

[1] Staudinger/Otte, § 2321 Rn 1.
[2] MüKo/Lange, § 2321 Rn 1.

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