Rz. 7

Für die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs gelten die allg. schuldrechtlichen Vorschriften. Voraussetzungen für den Zinsanspruch sind demnach Verzug oder Rechtshängigkeit.[13] Verzug tritt durch Mahnung ein, und zwar auch dann, wenn der Anspruch nicht beziffert werden kann.[14] Zur Mahnung bedarf es keiner Fristsetzung und auch keines Hinweises auf die Folgen des Ausbleibens der Leistung.[15] Verzug tritt nicht ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht abschließend über selbst erhaltene unentgeltliche Zuwendungen Auskunft erteilt und der Erbe sich hierauf beruft.[16]

 

Rz. 8

Ist dem Pflichtteilsberechtigten die Bezifferung der Höhe seines Anspruchs nicht möglich, so kann er auch eine unbezifferte Forderung erheben. Hierfür ist es erforderlich, dass die Zahlungsaufforderung einem zulässigen Antrag einer Stufenklage gem. § 254 ZPO entspricht.[17] Verzug tritt ferner dann ein, wenn der Pflichtteilsschuldner die Erfüllung des Pflichtteils ernsthaft und endgültig verweigert, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Nach § 286 Abs. 4 BGB ist der Verzugseintritt ausgeschlossen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils infolge eines Umstandes, den der Pflichtteilsschuldner nicht zu vertreten hat, ausbleibt.

 

Rz. 9

Den Eintritt des Verzugs kann der Pflichtteilsschuldner nicht durch zögerliches Verhalten bei der Auskunft über den Nachlassbestand hinausschieben.[18]

[13] Soergel/Dieckmann, § 2317 Rn 6; BGH, Urt. v. 11.3.1968 – III 215/65, zitiert bei Kessler, DRiZ 1969, 278, 281.
[14] Palandt/Weidlich, § 2317 Rn 3; BGH NJW 1981, 1732, vgl. hierzu Rißmann, ZErb 2002, 181.
[15] Staudinger/Herzog, § 2317 Rn 38.
[17] BGHZ 80, 296 = NJW 1981, 1729 = JR 1981, 503, 506; Soergel/Dieckmann, § 2317 Rn 6.
[18] Vgl. Soergel/Dieckmann, § 2317 Rn 6; Staudinger/Herzog, § 2317 Rn 38.

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