Rz. 8
Nach dem Wortlaut des Gesetzes vollzieht sich die Anrechnung, indem der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und ein "Anrechnungsnachlass" gebildet wird ohne Rücksicht darauf, ob und mit welchem Wert die Zuwendung noch vorhanden ist.[31] Anschließend wird der Vorempfang in voller Höhe von dem aus dem Anrechnungsnachlass bestimmten Pflichtteil abgezogen. Die Bildung des Anrechnungsnachlasses erfolgt gesondert für jeden Pflichtteilsberechtigten, der eine anrechenbare Zuwendung erhalten hat.[32]
Beispiel
Erblasser E hinterlässt 3 Kinder, A, B und C. Der Nachlasswert beträgt 50.000 EUR. A muss sich 10.000 EUR, B muss sich 4.000 EUR anrechnen lassen. Erbe ist der familienfremde F.
Pflichtteil A: | (50.000 EUR + 10.000 EUR) : 6 – 10.000 EUR = 0 EUR |
Pflichtteil B: | (50.000 EUR + 4.000 EUR) : 6 – 4.000 EUR = 5.000 EUR |
Pflichtteil C: | 50.000 EUR : 6 = 8.333,33 EUR |
Rz. 9
Übersteigt der Wert der Zuwendung den Pflichtteil, so ist der betroffene Pflichtteilsberechtigte nicht verpflichtet, einen etwaigen Mehrempfang in den Nachlass zurückzuzahlen.[33] Soweit es sich bei der Zuwendung aber um eine Schenkung handelt, können Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. §§ 2325, 2329 BGB bestehen.
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