Rz. 8

Nach dem Wortlaut des Gesetzes vollzieht sich die Anrechnung, indem der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und ein "Anrechnungsnachlass" gebildet wird ohne Rücksicht darauf, ob und mit welchem Wert die Zuwendung noch vorhanden ist.[31] Anschließend wird der Vorempfang in voller Höhe von dem aus dem Anrechnungsnachlass bestimmten Pflichtteil abgezogen. Die Bildung des Anrechnungsnachlasses erfolgt gesondert für jeden Pflichtteilsberechtigten, der eine anrechenbare Zuwendung erhalten hat.[32]

 

Beispiel

Erblasser E hinterlässt 3 Kinder, A, B und C. Der Nachlasswert beträgt 50.000 EUR. A muss sich 10.000 EUR, B muss sich 4.000 EUR anrechnen lassen. Erbe ist der familienfremde F.

 
Pflichtteil A: (50.000 EUR + 10.000 EUR) : 6 – 10.000 EUR = 0 EUR
Pflichtteil B: (50.000 EUR + 4.000 EUR) : 6 – 4.000 EUR = 5.000 EUR
Pflichtteil C: 50.000 EUR : 6 = 8.333,33 EUR
 

Rz. 9

Übersteigt der Wert der Zuwendung den Pflichtteil, so ist der betroffene Pflichtteilsberechtigte nicht verpflichtet, einen etwaigen Mehrempfang in den Nachlass zurückzuzahlen.[33] Soweit es sich bei der Zuwendung aber um eine Schenkung handelt, können Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. §§ 2325, 2329 BGB bestehen.

[31] Staudinger/Otte, § 2315 Rn 13.
[32] Palandt/Weidlich, § 2315 Rn 7; MüKo/Lange, § 2315 Rn 19.
[33] MüKo/Lange, § 2315 Rn 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge